Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 547a. (weggefallen)
2§ 547a. 3.
(1) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
(2) Der Vermieter von Räumen kann die Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, daß der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
(3) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Mieters von Wohnraum ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
2. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 6, IV § 7 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 14. Juli 1964.
3. Art. IV § 7 Abs. 2 Buchst. a, Buchst. b [des Gesetzes vom 14. Juli 1964]. Die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes treten in Kraft: in den Gebieten, in denen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2 bereits am 31. Juli 1964 nicht mehr anzuwenden ist, am 1. August 1964; in anderen Gebieten, in denen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 unanwendbar wird, mit dem Tage, von dem an das Mieterschutzgesetz danach nicht mehr anzuwenden ist.