§ 634 BGB. Rechte des Bestellers bei Mängeln

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 634. Rechte des Bestellers bei Mängeln. Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
  • 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
  • 2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • 3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
  • 4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 38, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 634 BGB

§ 633 BGB. Sach- und Rechtsmangel

§ 634 BGB. Rechte des Bestellers bei Mängeln

§ 634a BGB. Verjährung der Mängelansprüche