§ 140 BauGB. Vorbereitung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 140. Vorbereitung. Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfaßt
  • 1. die vorbereitenden Untersuchungen,
  • 2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
  • 3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
  • 4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
  • 5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
  • 6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
  • 7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.