§ 194 BauGB. Verkehrswert

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004]
1§ 194. Verkehrswert. Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 60, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.