§ 212a BauGB. Entfall der aufschiebenden Wirkung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 2007]
1§ 212a. Entfall der aufschiebenden Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
2(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 82, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
2. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 14d, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.

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