§ 24 BauGB. Allgemeines Vorkaufsrecht

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[29. Juni 1961–1. Januar 1977]
1§ 24. Allgemeines Vorkaufsrecht.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht bei dem Kauf von Grundstücken zu, die
  • 1. in einem Bebauungsplan als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt oder
  • 2. in ein Verfahren zur Bodenordnung einbezogen sind.
(2) Das Vorkaufsrecht darf ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
(3) Soweit die Grundstücke nicht als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen benötigt werden, ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt ist.
(4) [1] Das Vorkaufsrecht kann nur binnen einem Monat nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. [2] §§ 504 bis 509, 510 Abs. 1, §§ 512, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. [3] Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.
(5) [1] Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 11 des Reichssiedlungsgesetzes allen anderen Vorkaufsrechten im Range vor und bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. [2] Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechtes erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

Umfeld von § 24 BauGB

§ 23 BauGB

§ 24 BauGB. Allgemeines Vorkaufsrecht

§ 24a BauGB