§ 187 ZPO. Veröffentlichung der Benachrichtigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2012]
1§ 187. Veröffentlichung der Benachrichtigung. Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 27, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.