§ 287 ZPO. Schadensermittlung; Höhe der Forderung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005]
1§ 287. 2Schadensermittlung; Höhe der Forderung.
(1) [1] Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei, und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. [2] Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amtswegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. 3[3] Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. 4[4] (weggefallen)
5(2) Die Vorschriften des Abs[atzes] 1 Satz 1, 2 [sind] bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend[… anzuwenden], soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 13, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
4. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 13, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
5. 21. Oktober 2005: Artt. 2a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005, Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005.

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