§ 307 ZPO. Anerkenntnis

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 307. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der Versäumniß befand.

Umfeld von § 307 ZPO

§ 306 ZPO. Verzicht

§ 307 ZPO. Anerkenntnis

§ 308 ZPO. Bindung an die Parteianträge