Art. 4 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[24. Mai 1949]
1Artikel 4.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) [1] Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. [2] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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