§ 101 StGB. Nebenfolgen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][1. August 1968]
§ 101 § 101
Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden
1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und 100a Abs. 4 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe; 1. neben den Strafen aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und 100a Abs. 4 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;
2. neben einer Freiheitsstrafe aus § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 97b in Verbindung mit § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1, den §§ 99 und 100a Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe; 2. neben den Strafen aus § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 97b in Verbindung mit § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1, den §§ 99 und 100a Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe;
3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten 3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten
a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie
auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5; b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100a auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100a auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
[1. August 1968–1. April 1970]
1§ 101. Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden
  • 1. neben den Strafen aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und 100a Abs. 4 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;
  • 2. neben den Strafen aus § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 97b in Verbindung mit § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1, den §§ 99 und 100a Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe;
  • 3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten
    • a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie
    • b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
  • 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100a auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

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