§ 101 StGB. Nebenfolgen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1968][31. August 1951/1. September 1951]
§ 101 § 101
Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden
1. neben den Strafen aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und 100a Abs. 4 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe; - neben den Strafen aus den §§ 100 bis 100b, 100d Abs. 1, 100f auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;
2. neben den Strafen aus § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 97b in Verbindung mit § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1, den §§ 99 und 100a Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe; - neben den Strafen aus den §§ 100c, 100d Abs. 2 und 3, 100e auf Geldstrafe;
3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten - neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten
a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie
b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte; auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100a auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. - neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 100 bis 100b, 100d, 100e auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
(2) § 86 gilt entsprechend.
[31. August 1951/1. September 1951–1. August 1968]
1§ 101.
(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden
  • neben den Strafen aus den §§ 100 bis 100b, 100d Abs. 1, 100f auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;
  • neben den Strafen aus den §§ 100c, 100d Abs. 2 und 3, 100e auf Geldstrafe;
  • neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
  • neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 100 bis 100b, 100d, 100e auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
(2) § 86 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.

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