§ 107b StGB. Fälschung von Wahlunterlagen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[3. August 1984]
1§ 107b. Fälschung von Wahlunterlagen.
(1) Wer
  • 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
  • 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
  • 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
  • 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
2(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Art. II § 11 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976.
2. 3. August 1984: Artt. 3 Abs. 3, 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1984.

Umfeld von § 107b StGB

§ 107a StGB. Wahlfälschung

§ 107b StGB. Fälschung von Wahlunterlagen

§ 107c StGB. Verletzung des Wahlgeheimnisses