| [3. August 1984] | [1. Juli 1977] |
|---|---|
| § 107b. Fälschung von Wahlunterlagen | § 107b. Fälschung von Wahlunterlagen |
| (1) Wer | (1) Wer |
| 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, | 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, |
| 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, | 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, |
| 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, | 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, |
| 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, | 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, |
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
| (2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung. | (2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung eines Wahlausweises für Urwahlen in der Sozialversicherung. |
| [1. Juli 1977] | [1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 107b. Fälschung von Wahlunterlagen | § 107b. Fälschung von Wahlunterlagen |
| (1) Wer | Wer |
| 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, | 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, |
| 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, | 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, |
| 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, | 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, |
| 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, | 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, |
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
| (2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung eines Wahlausweises für Urwahlen in der Sozialversicherung. |
| [1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
|---|---|
| § 107b. Fälschung von Wahlunterlagen | § 107b |
| Wer | Wer |
| 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, | 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, |
| 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, | 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, |
| 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, | 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, |
| 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, | 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, |
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. |
| [1. September 1969] | [1. Oktober 1953] |
|---|---|
| § 107b | § 107b |
| Wer | Wer |
| 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, | 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, |
| 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, | 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, |
| 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, | 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, |
| 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, | 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, |
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. | wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. |