| [1. Januar 1975] | [1. September 1969, 1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 107c. Verletzung des Wahlgeheimnisses | § 107c. Verletzung des Wahlgeheimnisses |
| Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. |
| [1. September 1969, 1. Januar 1975] | [1. Oktober 1953] |
|---|---|
| § 107c. Verletzung des Wahlgeheimnisses | § 107c |
| Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. | Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. |