| [1. Oktober 1953] | [1. Januar 1872] |
|---|---|
| § 12 | § 12 |
| Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 11 bezeichneten Gesetzgebungsorgane oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. | Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. |