Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 13. Begehen durch Unterlassen.
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
2§ 13.
(1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht:
  • - die Beweggründe und die Ziele des Täters,
  • - die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
  • - das Maß der Pflichtwidrigkeit,
  • - die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
  • - das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
  • - sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
3§ 13. (weggefallen)
4§ 13. Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
4. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.