Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 159. Versuch der Anstiftung zur Falschaussage. Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 entsprechend.
2§ 159. Die Vorschriften über die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung bei Verbrechen (§ 49a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4) gelten entsprechend für die Fälle der falschen uneidlichen Aussage und der wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt.
[1. Oktober 1953][4. Februar 1944]
§ 159 § 159
Die Vorschriften über die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung bei Verbrechen (§ 49a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4) gelten entsprechend für die Fälle der falschen uneidlichen Aussage und der wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt. Die Vorschriften über die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung und anderer Vorbereitungshandlungen bei Verbrechen (§ 49a) gelten entsprechend für alle Fälle der falschen uneidlichen Aussage, des Meineids und der wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt.
3§ 159. Die Vorschriften über die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung und anderer Vorbereitungshandlungen bei Verbrechen (§ 49a) gelten entsprechend für alle Fälle der falschen uneidlichen Aussage, des Meineids und der wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt.
4§ 159. Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es unternimmt, einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt oder einer falschen uneidlichen Aussage zu verleiten, mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
[15. Juni 1943][1. Januar 1872]
§ 159 § 159
Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es unternimmt, einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt oder einer falschen uneidlichen Aussage zu verleiten, mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es unternimmt, einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt zu verleiten, mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
5§ 159. Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und wer es unternimmt, einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt zu verleiten, mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 65, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 27, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
3. 4. Februar 1944: Art. 1 Nr. 4, Schlussbestimmung der Verordnung vom 20. Januar 1944.
4. 15. Juni 1943: Artt. 7 Buchst. d, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.
5. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.