Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 160. 2Verleitung zur Falschaussage.
3(1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, und wer einen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[1. Januar 1975][1. September 1969, 1. Januar 1975]
§ 160. Verleitung zur Falschaussage § 160. Verleitung zur Falschaussage
(1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, und wer einen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. (1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, und wer einen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
4§ 160. 5Verleitung zur Falschaussage.
6(1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, und wer einen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[1. September 1969, 1. Januar 1975][15. Juni 1943]
§ 160. Verleitung zur Falschaussage § 160
(1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, und wer einen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. (1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
7§ 160.
8(1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[15. Juni 1943][1. Januar 1872]
§ 160 § 160
(1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. (1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt verleitet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
9§ 160.
(1) Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt verleitet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 4, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
4. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
5. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 8, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
7. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
8. 15. Juni 1943: Artt. 7 Buchst. d, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.
9. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.