Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 172. Doppelehe. Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2§ 172. (weggefallen)
3§ 172.
(1) Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 20, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 50, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.