Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 184g. Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes sind
  • 1. sexuelle Handlungen
    nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
  • 2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
    nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
Anmerkungen:
1. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 13, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.