Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
1§ 184g. Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes sind
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1. sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
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2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
- Anmerkungen:
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1. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 13, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.