(1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten können in einer Strafanstalt auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Weise beschäftigt werden.
(2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch außerhalb der Anstalt beschäftigt werden.
(3) [1] Die Freiheitsstrafe kann sowohl für die ganze Dauer wie für einen Teil der erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert gehalten wird, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, namentlich aus Gründen der Gesundheit, unerläßlich ist. [2] Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von insgesamt drei Jahren nicht übersteigen.