§ 213 StGB. Minder schwerer Fall des Totschlags

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 213. Minder schwerer Fall des Totschlags. War der Todtschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur That hingerissen worden, oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 34, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

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