| [1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
|---|---|
| § 212. Totschlag | § 212 |
| (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. | (1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. |
| (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. | (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. |
| [1. September 1969] | [1. Oktober 1953] |
|---|---|
| § 212 | § 212 |
| (1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. | (1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. |
| (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. | (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen. |
| [1. Oktober 1953] | [15. September 1941] |
|---|---|
| § 212 | § 212 |
| (1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. | Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. |
| (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen. |
| [15. September 1941] | [1. Januar 1872] |
|---|---|
| § 212 | § 212 |
| Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. | Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. |