Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 212. 2Totschlag.
3(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
4(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 212. Totschlag § 212
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
5§ 212.
6(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
7(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 212 § 212
(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen.
8§ 212.
9(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
10(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen.
[1. Oktober 1953][15. September 1941]
§ 212 § 212
(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen.
11§ 212. Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
[15. September 1941][1. Januar 1872]
§ 212 § 212
Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
12§ 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 15. September 1941: §§ 2 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1941.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 87, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 1, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
5. 15. September 1941: §§ 2 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1941.
6. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
7. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 1, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
8. 15. September 1941: §§ 2 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1941.
9. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 32 S. 1, S. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
10. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 32 S. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
11. 15. September 1941: §§ 2 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1941.
12. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.