| [1. April 1970, 1. Januar 1975] | [1. Oktober 1953] |
|---|---|
| § 216. Tötung auf Verlangen | § 216 |
| (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | (1) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen. |
| (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. | |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (3) Der Versuch ist strafbar. |
| [1. Oktober 1953] | [15. Juni 1943] |
|---|---|
| § 216 | § 216 |
| (1) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen. | (1) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen. |
| (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. | |
| (3) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
| [15. Juni 1943] | [1. Januar 1872] |
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| § 216 | § 216 |
| (1) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen. | Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen. |
| (2) Der Versuch ist strafbar. |