Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 216. 2Tötung auf Verlangen.
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[1. April 1970, 1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 216. Tötung auf Verlangen § 216
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (1) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
3§ 216.
(1) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
4(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
5(3) Der Versuch ist strafbar.
[1. Oktober 1953][15. Juni 1943]
§ 216 § 216
(1) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen. (1) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
(3) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
6§ 216.
(1) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[15. Juni 1943][1. Januar 1872]
§ 216 § 216
(1) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen. Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
7§ 216. Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zur Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 59, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 15. Juni 1943: Artt. 4, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.
4. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 33 S. 1, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
5. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 33 S. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
6. 15. Juni 1943: Artt. 4, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.
7. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.