Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 217. (weggefallen)
2§ 217. 3Kindestötung.
4(1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tödtet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
5(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 217. Kindestötung § 217
(1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tödtet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. (1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
6§ 217.
7(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
8(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 217 § 217
(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. (1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
9§ 217.
(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.
10(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
[1. Oktober 1953][1. Januar 1872]
§ 217 § 217
(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. (1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei Jahren ein.
11§ 217.
(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei Jahren ein.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 35, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 89 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 89 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
7. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
8. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
9. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
10. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 34, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
11. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.