| [1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
|---|---|
| § 217. Kindestötung | § 217 |
| (1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tödtet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. | (1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
| (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
| [1. September 1969] | [1. Oktober 1953] |
|---|---|
| § 217 | § 217 |
| (1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. | (1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. |
| (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. |
| [1. Oktober 1953] | [1. Januar 1872] |
|---|---|
| § 217 | § 217 |
| (1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. | (1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. |
| (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei Jahren ein. |