§ 236 StGB. Kinderhandel

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][1. September 1969]
§ 236 § 236
Wer eine minderjährige unverehelichte Frau unter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihres Pflegers entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer eine minderjährige, unverehelichte Frau unter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihres Pflegers, entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.
[1. September 1969–1. April 1970]
1§ 236. Wer eine minderjährige, unverehelichte Frau unter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihres Pflegers, entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 106 Abs. 1 Nr. 2, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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