Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
2§ 248. Neben einer wegen Diebstahls nach den §§ 243, 244 erkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
3§ 248. Neben der wegen Diebstahls oder Unterschlagung erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, und neben der wegen Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
- Anmerkungen:
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1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 122, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
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2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 70, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
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3. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.