| [1. September 1969] | [5. Juli 1912] |
| § 248a | § 248a |
| (1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. | (1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. |
| (2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. | (2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. |
| (3) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. | (3) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos. |