Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 269. Fälschung beweiserheblicher Daten.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
2(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
[1. April 1998][1. August 1986]
§ 269. Fälschung beweiserheblicher Daten § 269. Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden.
3§ 269. Fälschung beweiserheblicher Daten.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden.
4§ 269. (weggefallen)
5§ 269. Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich geachtet, wenn Jemand einem mit der Unterschrift eines Anderen versehenen Papiere ohne dessen Willen oder dessen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen Inhalt gibt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 12, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 65, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
3. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 12, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
4. 15. Juni 1943: Artt. 11, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.
5. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.