Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
1§ 270. Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung. Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
3§ 270. Der Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn Jemand von einer falschen oder verfälschten Urkunde, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht.
- Anmerkungen:
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1. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 12, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
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2. 15. Juni 1943: Artt. 11, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.
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3. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.