| [1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
|---|---|
| § 288. Vereiteln der Zwangsvollstreckung | § 288 |
| (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. |
| (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. | (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. |
| [1. September 1969] | [5. Juli 1912] |
|---|---|
| § 288 | § 288 |
| (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. | (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. |
| (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. | (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. |
| [5. Juli 1912] | [1. Januar 1872] |
|---|---|
| § 288 | § 288 |
| (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. | (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. |
| (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. | (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. |