| [1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
|---|---|
| § 289. Pfandkehr | § 289 |
| (1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. |
| (2) (weggefallen) | |
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (3) Der Versuch ist strafbar. |
| (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. | (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
| (4) (weggefallen) | (5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung. |
| [1. September 1969] | [20. März 1876] |
|---|---|
| § 289 | § 289 |
| (1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. | (1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. |
| (2) (weggefallen) | (2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
| (3) Der Versuch ist strafbar. | (3) Der Versuch ist strafbar. |
| (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. | (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
| (5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung. | (5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung. |
| [20. März 1876] | [1. Januar 1872] |
|---|---|
| § 289 | § 289 |
| (1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. | (1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft. |
| (2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. | (2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. |
| (3) Der Versuch ist strafbar. | (3) Der Versuch ist strafbar. |
| (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. | (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. |
| (5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung. | (5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung. |