Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 289. 2Pfandkehr.
3(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
4(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
5(4) (weggefallen)
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 289. Pfandkehr § 289
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
(2) (weggefallen)
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(4) (weggefallen) (5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung.
6§ 289.
7(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
8(2) (weggefallen)
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung.
[1. September 1969][20. März 1876]
§ 289 § 289
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. (1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
(2) (weggefallen) (2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung. (5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung.
9§ 289.
10(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung.
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 289 § 289
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. (1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft.
(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. (2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung. (5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung.
11§ 289.
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft.
(2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 2, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 153 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 153 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
7. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
8. 1. September 1969: Artt. 3, 8, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
9. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
10. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
11. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.