Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 29. Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten. Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
2§ 29.
(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe.
(2) [1] Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist mindestens ein Tag und bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens höchstens ein Jahr, bei Verurteilung wegen einer Übertretung höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.
(3) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.
(4) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt.
[1. April 1970][1. September 1969]
§ 29 § 29
(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. (1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist.
(2) [1] Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist mindestens ein Tag und bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens höchstens ein Jahr, bei Verurteilung wegen einer Übertretung höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden. (2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.
(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts.
(4) (weggefallen)
(3) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet. (5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.
(4) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt. (6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. [2] § 462 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.
3§ 29.
(1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist.
(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.
(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts.
4(4) (weggefallen)
(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.
(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. 5[2] § 462 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.
[1. September 1969][1. Oktober 1953]
§ 29 § 29
(1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist. (1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist.
(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden. (2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.
(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts. (3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts.
(4) (weggefallen) (4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte Freiheitsstrafe.
(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet. (5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.
(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. [2] § 462 der Strafprozeßordnung findet Anwendung. (6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. [2] § 462 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.
6§ 29.
(1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist.
(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.
(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts.
(4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte Freiheitsstrafe.
(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.
(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. 7[2] § 462 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.
[1. Oktober 1953][16. Februar 1924]
§ 29 § 29
(1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist. (1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist.
(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden. (2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.
(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts. (3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts.
(4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte Freiheitsstrafe. (4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte Freiheitsstrafe.
(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet. (5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.
(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. [2] § 462 der Strafprozeßordnung findet Anwendung. (6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. [2] § 494 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.
8§ 29.
(1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist.
(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.
(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts.
(4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte Freiheitsstrafe.
(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.
(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. [2] § 494 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.
[16. Februar 1924][1. Mai 1923]
§ 29 § 29
(1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis oder, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist. (1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis und, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist.
(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden. (2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.
(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts. (3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts.
(4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte Freiheitsstrafe. (4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte Freiheitsstrafe.
(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet. (5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.
(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. [2] § 494 der Strafprozeßordnung findet Anwendung. (6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. [2] § 494 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.
9§ 29.
(1) [1] An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis und, wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt wird, Zuchthaus, bei Übertretungen Haft. [2] Auch bei Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist.
(2) [1] Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. [2] Ist neben der Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren Höchstmaß nicht übersteigen. [3] Die Ersatzstrafe darf nur nach vollen Tagen bemessen werden.
(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts.
(4) In den Fällen des § 27b ist Ersatzstrafe die verwirkte Freiheitsstrafe.
(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.
(6) [1] Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der Ersatzstrafe unterbleibt. [2] § 494 der Strafprozeßordnung findet Anwendung.
10§ 29.
11(1) Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag von drei bis zu funfzehn Mark, bei Umwandlung einer wegen einer Übertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von einer bis zu einhundertfünfzig Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.
(2) [1] Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß ein Jahr. [2] Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchsbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
[1. Januar 1922][20. März 1876]
§ 29 § 29
(1) Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag von drei bis zu funfzehn Mark, bei Umwandlung einer wegen einer Übertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von einer bis zu einhundertfünfzig Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten. (1) Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag von drei bis zu funfzehn Mark, bei Umwandlung einer wegen einer Übertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von einer bis zu funfzehn Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.
(2) [1] Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß ein Jahr. [2] Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchsbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen. (2) [1] Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß ein Jahr. [2] Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchsbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
12§ 29.
13(1) Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag von drei bis zu funfzehn Mark, bei Umwandlung einer wegen einer Übertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von einer bis zu funfzehn Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.
(2) [1] Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß ein Jahr. [2] Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchsbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 29 § 29
(1) Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag von drei bis zu funfzehn Mark, bei Umwandlung einer wegen einer Übertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von einer bis zu funfzehn Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten. (1) Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag von einem bis zu fünf Thalern, bei Umwandlung einer wegen einer Übertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von einem Drittheil bis zu fünf Thalern einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.
(2) [1] Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß ein Jahr. [2] Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchsbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen. (2) [1] Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß ein Jahr. [2] Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchsbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
14§ 29.
(1) Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag von einem bis zu fünf Thalern, bei Umwandlung einer wegen einer Übertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von einem Drittheil bis zu fünf Thalern einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.
(2) [1] Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist ein Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft sechs Wochen, bei Gefängniß ein Jahr. [2] Wenn jedoch eine neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe den angedrohten Höchsbetrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 13, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
4. 1. September 1969: Artt. 106 Abs. 2, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
5. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 8, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
6. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
7. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 8, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
8. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
9. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
10. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
11. 1. Januar 1922: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1921.
12. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
13. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
14. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.