Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 353b. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht.
(1) [1] Wer ein Geheimnis, das ihm als
  • 1. Amtsträger,
  • 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
  • 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
  • 1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
  • 2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
2(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) [1] Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. [2] Die Ermächtigung wird erteilt
  • 1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
    • a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
    • b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
  • 2. von der obersten Bundesbehörde
    • a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
    • b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
  • 3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
[1. August 2012][1. Januar 1980]
§ 353b. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 353b. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
(1) [1] Wer ein Geheimnis, das ihm als (1) [1] Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger, 1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder 1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, 2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) [1] Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. [2] Die Ermächtigung wird erteilt (4) [1] Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. [2] Die Ermächtigung wird erteilt
1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans 1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist, a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2. von der obersten Bundesbehörde 2. von der obersten Bundesbehörde
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist, a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist; b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2. 3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
3§ 353b. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht.
(1) [1] Wer ein Geheimnis, das ihm als
  • 1. Amtsträger,
  • 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
  • 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
  • 1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
  • 2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) [1] Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. [2] Die Ermächtigung wird erteilt
  • 1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
    • a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
    • b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
  • 2. von der obersten Bundesbehörde
    • a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
    • b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
  • 3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
[1. Januar 1980][1. Januar 1975]
§ 353b. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 353b. Verletzung des Dienstgeheimnisses
(1) [1] Wer ein Geheimnis, das ihm als (1) [1] Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger, 1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(4) [1] Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. [2] Die Ermächtigung wird erteilt
1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist, (3) [1] Ist der Täter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2. von der obersten Bundesbehörde des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist, Täter sonst bei einer Behörde oder anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Behörde oder Stelle tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. [2] In anderen
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2. Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt.
4§ 353b. Verletzung des Dienstgeheimnisses.
(1) [1] Wer ein Geheimnis, das ihm als
  • 1. Amtsträger,
  • 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
  • 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) [1] Ist der Täter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst bei einer Behörde oder anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Behörde oder Stelle tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. [2] In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt.
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 353b. Verletzung des Dienstgeheimnisses § 353b
(1) [1] Wer ein Geheimnis, das ihm als (1) [1] Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. anvertraut worden oder bekannt geworden ist, offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Einem Beamten steht eine für eine amtliche Stelle tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden ist.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
(3) [1] Ist der Täter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst bei einer Behörde oder anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Behörde oder Stelle tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. [2] In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt. (4) [1] Ist der Täter Beamter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder ist er für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst Beamter des Bundes oder ist er für eine andere amtliche Stelle des Bundes tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. [2] In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt.
5§ 353b.
(1) 6[1] Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden oder bekannt geworden ist, offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. 7[2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Einem Beamten steht eine für eine amtliche Stelle tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) [1] Ist der Täter Beamter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder ist er für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst Beamter des Bundes oder ist er für eine andere amtliche Stelle des Bundes tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. [2] In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt.
[1. September 1969][1. August 1968]
§ 353b § 353b
(1) [1] Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden oder bekannt geworden ist, offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (1) [1] Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden oder bekannt geworden ist, offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. [2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Einem Beamten steht eine für eine amtliche Stelle tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden ist. (2) Einem Beamten steht eine für eine amtliche Stelle tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden ist.
(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
(4) [1] Ist der Täter Beamter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder ist er für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst Beamter des Bundes oder ist er für eine andere amtliche Stelle des Bundes tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. [2] In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt. (4) [1] Ist der Täter Beamter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder ist er für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst Beamter des Bundes oder ist er für eine andere amtliche Stelle des Bundes tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. [2] In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt.
8§ 353b.
(1) [1] Wer unbefugt ein Geheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden oder bekannt geworden ist, offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. [2] Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Einem Beamten steht eine für eine amtliche Stelle tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) [1] Ist der Täter Beamter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder ist er für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst Beamter des Bundes oder ist er für eine andere amtliche Stelle des Bundes tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. [2] In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt.
9§ 353b.
(1) Ein Beamter oder früherer Beamter, der unbefugt ein ihm bei Ausübung seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; hat der Täter mit der eingetretenen Gefährdung fahrlässig nicht gerechnet, so ist auf Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(2) Einem Beamten steht eine für eine Behörde tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) [1] Die Tat wird nur mit Zustimmung der dem Täter vorgesetzten Behörde, und, wenn er nicht mehr in seinem Amt oder seiner Stellung ist, mit Zustimmung der letzten vorgesetzten Behörde verfolgt. [2] Die Verfolgung von Personen, die zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden sind, tritt nur auf Anordnung des Reichsministers der Justiz ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1979.
2. 1. August 2012: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2012.
3. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1979.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 198, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 12, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
6. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
7. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
8. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 12, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
9. 5. Juli 1936: Artt. 2, 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1936.