Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 358. Nebenfolgen. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
[24. Dezember 1997][20. August 1997]
§ 358. Nebenfolgen § 358. Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
2§ 358. Nebenfolgen. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
[20. August 1997][1. Januar 1980]
§ 358. Nebenfolgen § 358. Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 336, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
3§ 358. Nebenfolgen. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 336, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
[1. Januar 1980][1. Januar 1975]
§ 358. Nebenfolgen § 358. Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 336, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 336, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b, 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
4§ 358. Nebenfolgen. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 336, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b, 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 358. Nebenfolgen § 358
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 336, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b, 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen. Neben einer nach den Vorschriften der §§ 332, 334 Abs. 1, §§ 336, 340, 341, 343, 344, 345 Abs. 1, §§ 346 bis 348, 350 bis 353b, 353d bis 355, 357 erkannten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann auf den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, erkannt werden.
5§ 358. Neben einer nach den Vorschriften der §§ 332, 334 Abs. 1, §§ 336, 340, 341, 343, 344, 345 Abs. 1, §§ 346 bis 348, 350 bis 353b, 353d bis 355, 357 erkannten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann auf den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, erkannt werden.
6§ 358. Neben der nach Vorschrift der §§ 331, 340, 341, 352 bis 355 und 357 erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
[1. Oktober 1953][1. Januar 1872]
§ 358 § 358
Neben der nach Vorschrift der §§ 331, 340, 341, 352 bis 355 und 357 erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. Neben der nach Vorschrift der §§ 331, 339 bis 341, 352 bis 355 und 357 erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
7§ 358. Neben der nach Vorschrift der §§ 331, 339 bis 341, 352 bis 355 und 357 erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 24. Dezember 1997: Artt. 2 Abs. 13 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
2. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 14, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
3. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1979.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 204, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 97, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
6. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 31, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
7. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.