§ 42a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. Februar 1946][1. Juni 1934]
§ 42a § 42a
Maßregeln der Sicherung und Besserung sind: Maßregeln der Sicherung und Besserung sind:
1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, 1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, 2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt,
3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus, 3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus,
4. die Sicherungsverwahrung, 4. die Sicherungsverwahrung,
5. (weggefallen) 5. die Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher,
6. die Untersagung der Berufsausübung. 6. die Untersagung der Berufsausübung.
7. (weggefallen) 7. (weggefallen)
[1. Juni 1934–4. Februar 1946]
1§ 42a. Maßregeln der Sicherung und Besserung sind:
  • 1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
  • 2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt,
  • 3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus,
  • 4. die Sicherungsverwahrung,
  • 5. die Entmannung gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher,
  • 26. die Untersagung der Berufsausübung.
  • 37. (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.
3. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.

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