| [1. April 1987] | [1. Januar 1975] |
| § 46. Grundsätze der Strafzumessung | § 46. Grundsätze der Strafzumessung |
| (1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. | (1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. |
| (2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht: | (2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht: |
| - die Beweggründe und die Ziele des Täters, | - die Beweggründe und die Ziele des Täters, |
| - die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, | - die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, |
| - das Maß der Pflichtwidrigkeit, | - das Maß der Pflichtwidrigkeit, |
| - die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, | - die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, |
| - das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie | - das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie |
| - sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. | - sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen. |
| (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. | (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. |