Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 46a. Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung. Hat der Täter
  • 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
  • 2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
2§ 46a. (weggefallen)
3§ 46a. Unternehmen einer Tat im Sinne dieses Gesetzes ist deren Versuch und deren Vollendung.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 1, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
3. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.