Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 89. 2Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane.
3(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
4(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 89. Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane § 89
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.
5§ 89.
6(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.
[1. September 1969][1. August 1968]
§ 89 § 89
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.
7§ 89.
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.
8§ 89.
(1) [1] Wer es unternimmt, durch Mißbrauch oder Anmaßung von Hoheitsbefugnissen
  • 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  • 2. einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen,
wird wegen Verfassungsverrats mit Zuchthaus bestraft.
[2] In besonders schweren Fällen kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.
(2) [1] Wer ein bestimmtes Unternehmen des Verfassungsverrats vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden.
(3) Die Vorschrift des § 82 über die tätige Reue gilt entsprechend.
9§ 89. (weggefallen)
10§ 89.
(1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.
(2) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
11§ 89.
(1) Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis zu verraten, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Ist der Täter ein Ausländer, so kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.
12(3) (weggefallen)
[4. Oktober 1939][2. Mai 1934]
§ 89 § 89
(1) Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis zu verraten, wird mit dem Tode bestraft. (1) Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis zu verraten, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Ist der Täter ein Ausländer, so kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden. (2) Ist der Täter ein Ausländer, so kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.
(3) (weggefallen) (3) Konnte die Tat keine Gefahr für das Wohl des Reichs herbeiführen, so kann auf lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren erkannt werden.
13§ 89.
(1) Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis zu verraten, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Ist der Täter ein Ausländer, so kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.
(3) Konnte die Tat keine Gefahr für das Wohl des Reichs herbeiführen, so kann auf lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren erkannt werden.
14§ 89.
15(1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. [2] (weggefallen)
16(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
[1. Juni 1933][28. Juli 1893]
§ 89 § 89
(1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. [2] (weggefallen) (1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.
(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. (2) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
17§ 89.
(1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.
(2) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
[28. Juli 1893][1. Januar 1872]
§ 89 § 89
(1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein. (1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder den Truppen des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.
(2) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. (2) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
18§ 89.
(1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder den Truppen des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.
(2) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 9, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
6. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
7. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
8. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
9. 4. Februar 1946: Artt. I, IV des Gesetzes vom 30. Januar 1946.
10. 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.
11. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.
12. 4. Oktober 1939: Abschnitt 3 S. 1 des Gesetzes vom 16. September 1939, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
13. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.
14. 28. Juli 1893: § 11 des Gesetzes vom 3. Juli 1893, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
15. 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 7 Buchst. a, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.
16. 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 7 Buchst. b, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.
17. 28. Juli 1893: § 11 des Gesetzes vom 3. Juli 1893, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
18. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.