Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 92a. Nebenfolgen. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5).
2§ 92a. Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden
  • 31. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;
  • 42. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe;
  • 53. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5;
  • 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
[1. April 1970][1. August 1968]
§ 92a § 92a
Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden
1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe; 1. neben den Strafen aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;
2. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe; 2. neben den Strafen aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe;
3. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten 3. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten
a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie
auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5; b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
6§ 92a. Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden
  • 1. neben den Strafen aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;
  • 2. neben den Strafen aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe;
  • 3. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten
    • a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie
    • b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
  • 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
7§ 92a. (weggefallen)
8§ 92a.
(1) [1] Wer während eines Krieges gegen das Reich oder bei drohender Kriegsgefahr einen Vertrag mit einer Behörde über Bedürfnisse der Kriegsmacht des Reichs oder seiner Bundesgenossen nicht oder in einer Weise erfüllt, die geeignet ist, den Zweck der Leistung zu vereiteln oder zu gefährden, wird mit Gefängnis nicht unter einem Jahre bestraft. [2] Dasselbe gilt in Zeiten gemeiner Not für einen Vertrag mit einer Behörde über Lieferung oder Beförderung von Lebensmitteln oder anderen zur Behebung der gemeinen Not erforderlichen Gegenständen.
(2) Ebenso werden unterverpflichtete Unternehmer, Vermittler und Bevollmächtigte des Leistungspflichtigen bestraft, die durch Verletzung ihrer Vertragspflicht die Erfüllung oder die gehörige Erfüllung vereiteln oder gefährden.
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
9§ 92a.
(1) Wer sich Gegenstände oder Nachrichten, deren Geheimhaltung einer anderen Regierung gegenüber für das Wohl des Reichs oder eines Landes erforderlich ist, in der Absicht verschafft, sie der anderen Regierung bekanntzumachen oder öffentlich mitzuteilen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 13, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
3. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
4. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
5. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 31 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
6. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
7. 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.
8. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.
9. 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 10, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.