Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 92b. 2Einziehung.
(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 32. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,
eingezogen werden.
4[2] § 74a ist anzuwenden.
5(2) (weggefallen)
[4. August 2009][1. Januar 1975]
§ 92b. Einziehung § 92b. Einziehung
(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können (1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht, 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,
eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
6§ 92b. 7Einziehung.
(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,
eingezogen werden.
8[2] § 74a ist anzuwenden.
9(2) (weggefallen)
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 92b. Einziehung § 92b
(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können (1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht, 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,
eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden.
(2) (weggefallen) (2) [1] Hat der Täter für die Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag einzuziehen. [2] Die Einziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre oder der Betroffene das Empfangene vor der Entscheidung über die Einziehung verbraucht und nicht dabei zur Vereitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist.
10§ 92b.
(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,
eingezogen werden.
[2] § 40a ist anzuwenden.
(2) [1] Hat der Täter für die Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag einzuziehen. [2] Die Einziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre oder der Betroffene das Empfangene vor der Entscheidung über die Einziehung verbraucht und nicht dabei zur Vereitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist.
[1. Oktober 1968][1. August 1968]
§ 92b § 92b
(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können (1) [1] Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht, 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,
eingezogen werden. [2] eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden. [2] Den Gegenständen stehen Vermögenswerte gleich, die an ihre Stelle getreten sind.
§ 40a ist anzuwenden. (2) Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat weder dem Täter noch einem Teilnehmer, so ist dem Eigentümer angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren, es sei denn, daß er sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere Weise strafbar gemacht hat.
(2) [1] Hat der Täter für die Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag einzuziehen. [2] Die Einziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre oder der Betroffene das Empfangene vor der Entscheidung über die Einziehung verbraucht und nicht dabei zur Vereitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist. (3) [1] Hat der Täter für die Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag einzuziehen. [2] Die Einziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre oder der Betroffene das Empfangene vor der Entscheidung über die Einziehung verbraucht und nicht dabei zur Vereitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist.
(4) § 42 gilt entsprechend.
11§ 92b.
(1) [1] Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,
eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.
[2] Den Gegenständen stehen Vermögenswerte gleich, die an ihre Stelle getreten sind.
(2) Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat weder dem Täter noch einem Teilnehmer, so ist dem Eigentümer angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren, es sei denn, daß er sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere Weise strafbar gemacht hat.
(3) [1] Hat der Täter für die Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag einzuziehen. [2] Die Einziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre oder der Betroffene das Empfangene vor der Entscheidung über die Einziehung verbraucht und nicht dabei zur Vereitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist.
(4) § 42 gilt entsprechend.
12§ 92b. (weggefallen)
13§ 92b. Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem von der Reichsregierung zur Sicherung der Landesverteidigung erlassenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.
[10. Oktober 1944][2. Mai 1934]
§ 92b § 92b
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem von der Reichsregierung zur Sicherung der Landesverteidigung erlassenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer einem von der Reichsregierung zur Sicherung der Landesverteidigung erlassenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wird die Zuwiderhandlung während eines Krieges gegen das Reich oder bei drohender Kriegsgefahr begangen, ist die Strafe Gefängnis.
14§ 92b.
(1) Wer einem von der Reichsregierung zur Sicherung der Landesverteidigung erlassenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wird die Zuwiderhandlung während eines Krieges gegen das Reich oder bei drohender Kriegsgefahr begangen, ist die Strafe Gefängnis.
15§ 92b.
(1) Wer vorsätzlich mit einer Person, die im Interesse einer ausländischen Regierung tätig ist, Beziehungen anknüpft oder unterhält, welche die Mitteilung von Gegenständen oder Nachrichten der im § 92 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art zum Gegenstande haben, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft eine Person, die im Interesse einer ausländischen Regierung tätig ist, wenn sie vorsätzlich mit einem anderen Beziehungen anknüpft oder unterhält, welche die Mitteilung von Gegenständen oder Nachrichten der im § 92 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art zum Gegenstande haben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 1, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 14 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 14 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. Oktober 1968: Artt. 1, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
7. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
8. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 14 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
9. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 14 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
10. 1. Oktober 1968: Artt. 1, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
11. 1. August 1968: Artt. 7 Abs. 2 Nr. 2, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
12. 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.
13. 10. Oktober 1944: Artt. I Nr. 8, III S. 1 des Gesetzes vom 20. September 1944.
14. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.
15. 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 10, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.