§ 92b StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 1933–2. Mai 1934]
1§ 92b.
(1) Wer vorsätzlich mit einer Person, die im Interesse einer ausländischen Regierung tätig ist, Beziehungen anknüpft oder unterhält, welche die Mitteilung von Gegenständen oder Nachrichten der im § 92 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art zum Gegenstande haben, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft eine Person, die im Interesse einer ausländischen Regierung tätig ist, wenn sie vorsätzlich mit einem anderen Beziehungen anknüpft oder unterhält, welche die Mitteilung von Gegenständen oder Nachrichten der im § 92 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art zum Gegenstande haben.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 10, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.

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