Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965

1§ 85. 2Verwertungsrechte.

(1) 3[1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
4(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 5[3] § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
6(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. [2] Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. [3] Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. [4] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
7(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

[1. September 2008][1. Januar 2008]
§ 85. Verwertungsrechte § 85. Verwertungsrechte
(1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. (1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. [2] Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. [3] Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. [4] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. [2] Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. [3] Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. [4] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend. (4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

8§ 85. 9Verwertungsrechte.

(1) 10[1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
11(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 12[3] § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
13(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. [2] Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. [3] Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. [4] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
14(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

[1. Januar 2008][13. September 2003]
§ 85. Verwertungsrechte § 85. Verwertungsrechte
(1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. (1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. [2] Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. [3] Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. [4] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. [2] Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. [3] Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. [4] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden. (4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

15§ 85. 16Verwertungsrechte.

(1) 17[1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
18(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
19(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. [2] Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. [3] Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. [4] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
20(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

[13. September 2003][30. Juni 1995, 1. Juli 1995]
§ 85. Verwertungsrechte § 85. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
(1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. (1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (2) [1] Das Recht
(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. [2] Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. [3] Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. [4] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden. (3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.

21§ 85. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.

(1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) 22[1] Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
23(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.

[30. Juni 1995, 1. Juli 1995][1. Januar 1966]
§ 85. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht § 85. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
(1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. (1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) [1] Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.

24§ 85. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.

(1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
3. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
4. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. c, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
5. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 17b, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.
6. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. d, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
7. 1. September 2008: Artt. 6 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2008.
8. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
9. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
10. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
11. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. c, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
12. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 17b, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.
13. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. d, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
14. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. e, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
15. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
16. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
17. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
18. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. c, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
19. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. d, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
20. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. e, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
21. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
22. 1. Juli 1995: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
23. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
24. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.