Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965

1§ 87. 2Sendeunternehmen.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
  • 1. 3seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
  • 2. 4seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
  • 3. 5an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
6(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 7[3] § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
8(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
9(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.
10(5) [1] Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. [2] Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.

[1. September 2008][1. Januar 2008]
§ 87. Sendeunternehmen § 87. Sendeunternehmen
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen, 1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend. (4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.
(5) [1] Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. [2] Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. (5) [1] Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. [2] Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.

11§ 87. 12Sendeunternehmen.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
  • 1. 13seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
  • 2. 14seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
  • 3. 15an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
16(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 17[3] § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
18(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
19(4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.
20(5) [1] Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. [2] Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.

[1. Januar 2008][13. September 2003]
§ 87. Sendeunternehmen § 87. Sendeunternehmen
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen, 1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.
(5) [1] Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. [2] Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. (5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte.

21§ 87. 22Sendeunternehmen.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
  • 1. 23seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
  • 2. 24seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
  • 3. 25an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
26(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
27(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
28(4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.
29(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte.

[13. September 2003][1. Juli 1995, 1. Juni 1998]
§ 87. Sendeunternehmen § 87
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen, 1. seine Funksendung weiterzusenden,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (2) [1] Das Recht
(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. (4) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte.

30§ 87.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
  • 1. seine Funksendung weiterzusenden,
  • 2. 31seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
  • 3. 32an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) 33[1] Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
34(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
35(4) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte.

[1. Juli 1995, 1. Juni 1998][30. Juni 1995, 1. Juli 1995]
§ 87 § 87
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden, 1. seine Funksendung weiterzusenden,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) [1] Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (2) [1] Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte.

36§ 87.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
  • 1. seine Funksendung weiterzusenden,
  • 2. 37seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
  • 3. 38an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) 39[1] Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
40(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.

[30. Juni 1995, 1. Juli 1995][1. Juli 1985]
§ 87 § 87
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden, 1. seine Funksendung weiterzusenden,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Fernsehsendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) [1] Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.

41§ 87.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
  • 1. seine Funksendung weiterzusenden,
  • 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen,
  • 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Fernsehsendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
42(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.

[1. Juli 1985][1. Januar 1966]
§ 87 § 87
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden, 1. seine Funksendung weiterzusenden,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen, 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Fernsehsendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Fernsehsendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 53 Abs. 5 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.

43§ 87.

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
  • 1. seine Funksendung weiterzusenden,
  • 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen,
  • 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Fernsehsendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 53 Abs. 5 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
3. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
4. 24. Juni 1995: Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
5. 24. Juni 1995: Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
6. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
7. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.
8. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. c, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
9. 1. September 2008: Artt. 6 Nr. 7, 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2008.
10. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.
11. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
12. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
13. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
14. 24. Juni 1995: Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
15. 24. Juni 1995: Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
16. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
17. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.
18. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. c, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
19. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. d, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
20. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.
21. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
22. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
23. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
24. 24. Juni 1995: Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
25. 24. Juni 1995: Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
26. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
27. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. c, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
28. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. d, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
29. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. e, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
30. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
31. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
32. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
33. 1. Juli 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
34. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.
35. 1. Juni 1998: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 8. Mai 1998.
36. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
37. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
38. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
39. 1. Juli 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
40. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.
41. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
42. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.
43. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.