Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14. 9. 1999 – 5 B 78.99 (lexetius.com/1999,646)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Rothkegel beschlossen:
[2] Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
[3] Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
[4] Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[5] Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 DM festgesetzt.
[6] Gründe: I. Den Klägern kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil ihre Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
[7] II. Die Beschwerde bleibt erfolglos.
[8] Die 1937 im Kreis Lubliniec (Lublinitz), Ostoberschlesien, Polen, geborene Klägerin zu 1 sowie ihr Ehemann, der 1935 im Kreis Tarnowskie Gory (Tarnowitz), Ostoberschlesien, geborene Kläger zu 2, die beide wieder in Polen leben, beantragten während eines Aufenthalts in Deutschland unter dem 15. August 1990 die Erteilung eines Aufnahmebescheids unter Hinweis darauf, daß ihre Eltern in Abteilung 2 der Deutschen Volksliste eingetragen worden seien. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 17. November 1992 ab, weil die Kläger kein Kriegsfolgenschicksal nachgewiesen hätten, so daß dahinstehen könne, ob sie deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige seien. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche der Kläger, denen 1997 ein Staatsangehörigkeitsausweis erteilt wurde, verneint: Sollten die Kläger – wie sie einerseits behaupteten – Polen bereits vor dem Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 verlassen haben, sei ihre Klage schon deswegen unbegründet, weil in diesem Fall die Erteilung eines Aufnahmebescheids weder gesetzlich vorgesehen noch zum Erwerb des Aussiedlerstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erforderlich sei. Sollten die Kläger hingegen – wie sie andererseits behaupteten – Polen nach dem 30. Juni 1990, aber vor dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 verlassen haben, sei dies ohne vorherige Erteilung eines Aufnahmebescheids geschehen, so daß ein Erwerb des Aussiedlerstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nur bei einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des Verlassens Polens zurückbezogenen Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 BVFG wegen besonderer Härte in Betracht kommen könne. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG sei jedoch nicht anwendbar, weil sie einen – fortbestehenden – Aufenthalt in Deutschland voraussetze. Die Kläger hielten sich jedoch nicht mehr in Deutschland auf. Daß sie einer ausländerrechtlichen Ausreiseaufforderung Folge geleistet hätten, sei unerheblich. Deshalb sei auf ihr Begehren das Bundesvertriebenengesetz in seiner seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anzuwenden. Die Kläger könnten nach – erneutem – Verlassen Polens den Spätaussiedlerstatus jedoch deswegen nicht erwerben, weil sie nicht – wie nach § 4 Abs. 2 BVFG n. F. erforderlich – Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen im Sinne dieser Vorschrift glaubhaft gemacht hätten. Schließlich hätten die Kläger auch keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob ihnen Aufnahmebescheide spätestens am 31. Dezember 1992 erteilt worden wären. Soweit die Kläger hilfsweise die Feststellung begehrten, daß der Bescheid der Beklagten vom 17. November 1992 rechtswidrig gewesen sei, sei dieses Begehren sowohl unter dem Gesichtspunkt der Fortsetzungsfeststellungsklage als auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO unzulässig.
[9] Im Hinblick hierauf macht die Beschwerde zunächst geltend, die Rechtssache habe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung, weil "bisher in der Rechtsprechung … noch keinerlei Entscheidung darüber getroffen worden ist, wann ein Spätaussiedler bzw. ein Vertriebener das Herkunftsgebiet verlassen hat und wann der Status des Vertriebenen oder des Spätaussiedlers entstanden ist". Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
[10] Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß ein Verlassen des Vertreibungsgebiets bzw. des Aussiedlungsgebiets vorliegt, wenn der dort bestehende Wohnsitz aufgegeben und die Grenze des Vertreibungsgebiets bzw. des Aussiedlungsgebiets überschritten wird (Urteil vom 15. Januar 1975 – BVerwG 8 C 27.94 – Buchholz 412. 3 § 10 BVFG Nr. 2; Urteil vom 21. Juni 1988 – BVerwG 9 C 282.86 – Buchholz 412. 3 § 1 BVFG Nr. 39; Beschluß vom 16. Januar 1992 – BVerwG 9 B 192.91 – Buchholz 412. 3 § 1 BVFG Nr. 46). Wurde das Vertreibungsgebiet in diesem Sinne vor dem Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 verlassen, entstand bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG der Vertriebenenstatus ohne weiteres. Seit dem 1. Juli 1990 ist zusätzlich erforderlich, daß das Verlassen des Vertreibungsgebiets "im Wege des Aufnahmeverfahrens" geschieht, und seit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 ist für die Entstehung des Spätaussiedlerstatus außerdem notwendig, daß nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets innerhalb von sechs Monaten ständiger Aufenthalt in Deutschland genommen wird. Das ergibt sich unmittelbar aus § 4 BVFG n. F.
[11] Zum anderen würde sich diese Frage in einem Revisionsverfahren auch nicht stellen. Das Berufungsgericht hat das Begehren der Kläger alternativ sowohl unter der Voraussetzung, daß sie Polen bereits vor dem 1. Juli 1990 im vorstehenden Sinn verlassen haben, als auch unter der Voraussetzung geprüft, daß dies zwischen dem 30. Juni 1990 und dem 1. Januar 1993 geschehen ist. Für die erste Alternative hat es ausgeführt, daß in diesem Fall der begehrte Aufnahmebescheid zur Entstehung des Vertriebenenstatus weder vorgesehen noch erforderlich sei. Dagegen bringt die Beschwerde nichts vor. Hinsichtlich der zweiten Alternative hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, daß eine auf das Verlassen Polens zurückbezogene nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 BVFG nicht in Betracht komme, weil diese Vorschrift einen Aufenthalt des Aufnahmebewerbers in Deutschland voraussetze, die Kläger aber wieder in Polen lebten. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. November 1997 – BVerwG 9 C 36.96 –; Beschluß vom 19. Dezember 1997 – BVerwG 9 B 599.97 – sowie Beschluß vom 4. Dezember 1998 – BVerwG 9 B 129.98 -).
[12] Auf keinen zusätzlichen Klärungsbedarf führt auch das in diesem Zusammenhang unterbreitete Vorbringen der Kläger, in ihrem Falle müsse etwas anderes gelten, weil die Ablehnung ihres Aufnahmeantrags durch die Beklagte sowie die Abschiebungsandrohung, der die Kläger Folge geleistet hätten, rechtswidrig bzw. nichtig seien. Die Kläger müssen sich insoweit bereits entgegenhalten lassen, daß sie – wie auch nicht behauptet – gegen die Abschiebungsandrohung keine Rechtsbehelfe mit der Begründung eingelegt haben, sie seien deutsche Staatsangehörige.
[13] Die Divergenzrügen, die die Kläger im Zusammenhang mit ihrer Auffassung erheben, in ihrem Falle müsse das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht angewandt werden, verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Sie macht insoweit geltend, das Berufungsgericht sei im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1994 – BVerwG 9 C 20.93 – (BVerwGE 95, 311) abgewichen. Sie zeigt jedoch bereits keinen Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung auf, der zu einem Rechtssatz in diesem Urteil im Gegensatz steht. Vielmehr ist das Berufungsgericht ausdrücklich davon ausgegangen, daß bei einem Verlassen des Vertreibungsgebiets ohne Aufnahmebescheid zwischen dem 30. Juni 1990 und dem 1. Januar 1993 ein Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 BVFG nach Maßgabe des zu dieser Zeit geltenden Rechts bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets zu erteilen ist, sofern die besondere Härte zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Freilich setzt dies – wie ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, daß sich der Aufnahmebewerber in Deutschland aufhält. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht verneint und dem Umstand, daß die Kläger eine Ausreiseaufforderung befolgt haben, unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1997 – BVerwG 9 B 599.97 – keine Bedeutung beigemessen. Deshalb kann auch die weiter geltend gemachte Abweichung von diesem Beschluß nicht vorliegen.
[15] Sie wirft insoweit zunächst als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, ob § 4 BVFG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei, weil nach dieser Vorschrift nur deutsche Volkszugehörige Spätaussiedler sein können, hingegen die deutsche Staatsangehörigkeit für sich allein – anders als zum Erwerb des Vertriebenenstatus gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht – zum Erwerb des Spätaussiedlerstatus nicht ausreicht. Diese verfassungsrechtliche Frage könnte sich in entscheidungserheblicher Weise (vgl. dazu z. B. BVerfGE 79, 245) allenfalls dann stellen, wenn das Berufungsgericht, das eine deutsche Volkszugehörigkeit der Kläger zudem nicht verneint, sondern ausdrücklich offengelassen und für seine Entscheidung unterstellt hat, festgestellt hätte, daß die dem § 4 Abs. 2 BVFG unterfallenden Kläger am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen unterlagen. Es hat dergleichen jedoch nicht festzustellen vermocht. Die dagegen erhobene Rüge, das Berufungsgericht sei damit im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1998 – BVerwG 9 C 3.97 – (BVerwGE 106, 191) abgewichen, geht fehl. Die Beschwerde geht bereits von einem anderen als dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aus. Dieses hat nicht festgestellt, daß die Eltern oder Großeltern der Kläger Eigentümer von Häusern gewesen und diese zerstört oder enteignet worden sind. Die Kläger haben dergleichen auch weder in den Vorinstanzen noch im Verwaltungsverfahren vorgetragen. Im Verwaltungsverfahren haben sie vielmehr die Frage nach der Enteignung von Vermögen der Eltern und Großeltern verneint. Die Klägerin zu 1 hat außerdem lediglich vorgetragen, ihre Mutter habe mit ihr und den anderen Geschwistern im März 1945 die innegehabte Dienstwohnung der Försterei Sklarnia verlassen müssen. Dies hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1998 – BVerwG 9 C 3.97 – (a. a. O. S. 201) zutreffend zwar als von der Klägerin selbst erlittene Benachteiligung angesehen, die jedoch am 31. Dezember 1992 oder danach nicht mehr fortgewirkt habe. Im übrigen könnte auch eine Enteignung von Eltern und Großeltern keine nachteilige Folge eines von den Klägern selbst erlittenen Nachteils sein (Urteil vom 3. März 1998 – BVerwG 9 C 3.97 – a. a. O. S. 201).
[16] Nicht zur Zulassung der Revision vermag schließlich auch die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfene Frage nach dem Rechtsschutzinteresse einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 17. November 1992 zu führen. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer – entsprechenden – Anwendung der für die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) geltenden rechtlichen Kriterien geprüft und es insoweit unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1992 – BVerwG 7 C 24.91 – (BVerwGE 89, 354) als unzulässig angesehen. Für eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO hat es – ebenfalls unter Hinweis auf das genannte Urteil – ein Rechtsschutzbedürfnis verneint, weil in einem Schadensersatzprozeß die – im vorliegenden Verfahren nicht geklärten – öffentlich-rechtlichen Fragen, ob die Kläger deutsche Staatsangehörige und/oder deutsche Volkszugehörige seien und ob zu ihren Gunsten die gesetzliche Vermutung eines Kriegsfolgenschicksals eingreife, von dem zuständigen Zivilgericht als Vorfrage entschieden werden könnten. Die Beschwerde, die sich hiermit in keiner Weise auseinandersetzt, läßt nicht hervortreten, inwiefern anhand des vorliegenden Falles über die in der Entscheidung vom 24. Januar 1992 – BVerwG 7 C 24.91 – (a. a. O.) enthaltenen Erkenntnisse hinaus weitere grundsätzliche Rechtserkenntnisse gewonnen werden könnten.