Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15. 10. 1999 – 9 B 496.99 (lexetius.com/1999,665)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter beschlossen:
[2] Der Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1999 wird aufgehoben.
[3] Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
[4] Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
[5] Gründe: Die Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig und begründet. Die Beschwerde bliebe zwar mit den von ihr ausdrücklich geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) ohne Erfolg. Mit ihren Ausführungen zur Divergenzrüge beanstandet sie aber der Sache nach die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO in einer Weise, welche den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels entspricht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Verfahrensfehler liegt auch vor. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück.
[6] Die Beschwerde beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe überzogene Anforderungen an den Inhalt der nach § 124 a Abs. 3 VwGO erforderlichen Berufungsbegründung gestellt und hätte deshalb die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Nach § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO muß die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im einzelnen anzuführenden Berufungsgründe enthalten. Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt dabei wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO regelmäßig etwa dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage zu den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers konkret bezeichnet und ihre hierzu von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht, was auch durch die Bezugnahme auf die Begründung des insoweit erfolgreichen Zulassungsantrags und auf den Zulassungsbeschluß geschehen kann (vgl. den Beschluß des Senats vom 23. September 1999 – BVerwG 9 B 372.99 – m. w. N., zur Veröffentlichung vorgesehen). Dementsprechend genügt es im Falle eines erfolgreichen Antrags auf Berufungszulassung wegen Tatsachendivergenz, wenn die anschließende Berufungsbegründung die vom Verwaltungsgericht abweichend entschiedene Tatsachenfrage durch Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags und den Zulassungsbeschluß bezeichnet und damit regelmäßig zugleich zum Ausdruck bringt, daß sie die Beseitigung der Divergenz erstrebt. Das muß grundsätzlich auch dann gelten, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Heimatstaat in der Zeit nach dem Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung, aber – wie hier – noch vor der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts oder während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist verändern. Denn dann kann mit der bereits zugelassenen Berufung ohne weiteres die zweitinstanzliche tatrichterliche Klärung der nunmehr entstandenen Tatsachenlage durch das Berufungsgericht begehrt werden. Ob der Berufungszulassungsgrund fortbesteht, ist hierfür ebensowenig von Bedeutung wie für die spätere Berufungsentscheidung. Die veränderte Tatsachenlage ist ggf. vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO) und zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO); deren Aufarbeitung gehört nicht zur Berufungsbegründungspflicht (vgl. den Beschluß des Senats vom 23. September 1999 a. a. O.). Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch in derartigen Fällen eine – auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende – Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, daß und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird.
[7] Das Formerfordernis der Berufungsbegründung nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, ob und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens (hier: auch unter veränderten tatsächlichen Verhältnissen) festhalten will (vgl. Urteil vom 30. Juni 1998 – BVerwG 9 C 6.98 – BVerwGE 107, 117 [121]). Das hat der Bundesbeauftragte im Ausgangsverfahren unmißverständlich und ausreichend zum Ausdruck gebracht. Er hat mit Schriftsatz vom 26. April 1999 die durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 12. April 1999 wegen Tatsachendivergenz zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. März 1999 unter Bezugnahme auf den Berufungsantrag und die Ausführungen im Zulassungsantrag sowie im Zulassungsbeschluß begründet. Zusätzlich hat er zu der veränderten Tatsachenlage (hier: zwischenzeitliche Nato-Intervention im Kosovo) ausdrücklich Stellung genommen und an der Durchführung der Berufung festgehalten, wenngleich mit dem ergänzenden Antrag, wegen der noch nicht abgeschlossenen Vorgänge im Kosovo und der deshalb derzeit fehlenden verläßlichen Prognosegrundlage das Verfahren vorläufig ruhen zu lassen. Mehr mußte der Bundesbeauftragte in dieser Situation zur Begründung der Berufung nicht ausführen.
[8] Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung befasse sich nicht hinreichend mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einem Verfolgungsprogramm und zeige nicht auf, in welchen Punkten tatsächlicher Art das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung der allgemeinkundigen Ereignisse seit Beginn der Nato-Intervention unrichtig sei, überspannt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsführers, in der Berufungsbegründung auf alle Einzelheiten einzugehen, die sich aus Tatsachenänderungen seit Erlaß des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens oder auf die frühere Begründung des erstinstanzlichen Gerichts ergeben könnten. Es reicht vielmehr aus, daß in der Berufungsbegründung zum Ausdruck kommt, daß die Berufung trotz etwaiger tatsächlicher Änderungen aus der Sicht des Berufungsführers durchgeführt werden muß, weil er das erstinstanzliche Urteil noch immer als falsch bekämpft.