Bundesarbeitsgericht
Eingruppierung eines technischen Zeichners
BAG, Urteil vom 26. 7. 2001 – 8 AZR 425/00 (lexetius.com/2001,2322)
[1] Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Februar 2000 – 4 Sa 183/99 – wird zurückgewiesen.
[2] Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
[3] Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung des Klägers.
[4] Der Kläger ist seit 1. Januar 1966 bei der Beklagten als technischer Zeichner in den Stadtwerken R. beschäftigt. Er hat einen Berufsabschluß als technischer Zeichner und ist Mitglied der Gewerkschaft ÖTV.
[5] Mit Schreiben vom 15. November 1972 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß eine Überprüfung seines Arbeitsplatzes ergeben habe, daß er nicht mehr überwiegend als technischer Zeichner tätig sei, sondern vielmehr Tätigkeiten ausübe, die nach der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT Angestellte in technischen Berufen) in den Bereich der Vermessungstechnik fielen. Daher wurde der Kläger rückwirkend ab 1. Juli 1972 in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert.
[6] Die Beklagte händigte dem Kläger eine auf den 28. Februar 1989 datierte Arbeitsplatzbeschreibung mit der Stellenbezeichnung "Aufmaßnehmer im technischen Büro" und Funktionsbezeichnung "Sachbearbeiter" aus. Danach hatte der Kläger folgende Aufgaben: Anteil der Arbeitsze it in % 1. Er vermißt unsere verlegten Versorgungsleitungen und -kabel einschl. der Hausanschlußleitungen sowie das Straßenbeleuchtungskabel nach 25 topographischen Gesichtspunkten und fertigte Feldskizzen an über die verlegten Versorgungsleitungen und -kabel einschl. der eingebauten Teile wie Formstücke, Muffen, Schweißnähte u. a. 2. Er legt bei neu anzulegenden Straßen bezugnehmend auf die Straßenachse die Trassen 2 einschl. der Höhenvorgaben für die nächste Verlegung unserer Versorgungsleitungen vor Ort fest. 3. Er nivelliert die Höhen für die Planung von Wasser-Druckrohrleitungen und für die Anfertigung der 3 Geländeprofile. Diese ermittelten Punkte gibt er unserer "Planung" und den jeweiligen bauausführenden Abteilungen für die Installation der "Entleerung und Entlüftung" an. 4. Er nivelliert verlegte Gasmitteldruck- und Gashochdruckleitungen und 3 Wasser-Druckrohrleitungen. 5. Er legt die Kriterien entsprechend dem jeweils geltenden Leistungsverzeichnis und der OVB für die Abrechnung 25 mit den Tiefbauern fest; u. a. Bodenklassen (in R. wegen der unterschiedlichen Bodenverhältnisse besonders schwierig) sowie Oberflächen einschließlich Unterbau. 6. Er entscheidet bei Arbeiten der Tiefbaufirmen unter besonders erschwerten Bedingungen über die Abrechnungsmodalitäten der 7 Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Hierüber informiert er den Meister. 7. Er klärt Unstimmigkeiten, wenn Plan und Aufmaßskizze nicht 1 übereinstimmen. 8. Er klärt Unstimmigkeiten bei Rechnungslegung der 3 Tiefbaufirmen. 9. Er prüft Rapportzettel der Tiefbaufirmen und zeichnet sie 2 ab. 10. Er aktualisiert das Leistungsverzeichnis für die Ausführung der Arbeiten zur Herstellung von Rohr- und Kabelgräben nach den Richtlinien 3 der "Verdingungsordnung für das Baugewerbe" (VOB) in Verbindung mit den "Besonderen Vertragsbedingungen" unter Beachtung geänderter/neuer Vorschriften und Verordnungen. 11. Er führt verschiedene vermessungstechnische Arbeiten in unseren Wasserwerken durch. 7 12. Er führt die Arbeitskoordinierung für alle 3 Tätigkeiten im Aufmaßbereich durch. 13. Bei den Baustellen, bei denen die Planungsvorgabe gleichzeitig Abrechnungsgrundlage für die Tiefbauer ist, führt er 15 systematisch und planmäßig Kontrollen durch, um Abweichungen nach oben oder unten festzustellen. Einzelaufträge Der Stelleninhaber ist verpflichtet, neben den in Abschnitt 7 aufgeführten Aufgaben auf Weisung seines 1 Vorgesetzten Einzelaufträge durchzuführen, die dem Wesen nach zu seinem Delegationsbereich gehören oder sich aus der betrieblichen Notwendigkeit ergeben 100 %.
[7] Seit dem 1. Januar 1997 gilt bei der Beklagten der Haustarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der R. Versorgungs- und Verkehrsholding GmbH und dem Tochterunternehmen Stadtwerke R. GmbH, Verkehrsgesellschaft der Stadt R. mbH, R. Bäder GmbH vom 12. Juli 1996 in der Fassung vom 14. Dezember 1996 (HTV). Gemäß § 2 Nr. 2 HTV findet für die tarifgebundenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Manteltarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmen e. V. Essen und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 15. Mai 1997 (MTV AGWE) Anwendung. In diesem ist ua. bestimmt: "§ 16. Vergütungsordnung. … 3. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer in eine der Vergütungsgruppen erfolgt nach der ausgeübten Tätigkeit, und zwar nach Maßgabe der Tätigkeitsbilder, die jeder Vergütungsgruppe als Richtbeispiele zugeordnet (Anlage 1) und Bestandteil dieses Vertrages sind. Andere als die in den Richtbeispielen genannten Tätigkeiten sind nach ihrer Arbeitswertigkeit analog zu den in Betracht kommenden Richtbeispielen einzugruppieren. Für die Eingruppierung ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Bei analoger Eingruppierung sind dem Betriebsrat und auf Verlangen dem Arbeitnehmer die tariflichen Tätigkeitsbilder zu nennen, die der analogen Eingruppierung zugrunde liegen. Die Richtbeispiele stellen typische Tätigkeitsbilder dar, die die Arbeitswertigkeit der betreffenden Vergütungsgruppen wiedergeben. Die darin aufgeführten Tätigkeiten sind keine erschöpfende Darstellung aller unter der betreffenden Tätigkeitsbezeichnung auszuübenden Tätigkeiten. Soweit in den Richtbeispielen für eine Vergütungsgruppe eine bestimmte Berufsausbildung mit Abschlußprüfung vorausgesetzt ist, ein Arbeitnehmer eine solche aber nicht durchlaufen hat, ist er doch in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, die der von ihm ausgeübten Tätigkeit entspricht. Eine bestimmte Ausbildung für sich allein begründet keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe."
[8] Die Vergütungsordnung enthält ua. folgende Tätigkeitsbilder: "8. 15. Tätigkeitsbild E. Bezeichnung: Bauaufmesser II. Beschreibung der Tätigkeit: Erstellen von örtlichen Aufmaßen im Freileitungs- und Kabelnetz sowie im Stationsbau. Aufnehmen der Unternehmerleistungen. Kontieren der Bauarbeiten auf den Aufmaßblättern. Verantwortung: Verantwortlich für den eigenen Arbeitsbereich. Voraussetzungen: Kaufmännische Ausbildung (Kaufmannsgehilfenbrief). Material- und Aufmaßkenntnisse. 8. 19. Tätigkeitsbild GWE. Bezeichnung: Technischer Zeichner mit erweitertem Aufgabengebiet Beschreibung der Tätigkeit: Planen von einfachen Erweiterungs- und Erneuerungsmaßnahmen an Versorgungsleitungen einschl. Anfertigen der hierzu erforderlichen Zeichnungen nach eigener Einmessung und Ermittlung der vorhandenen Fremdleitungen. Anfertigen von Planunterlagen für Anträge an Landesstraßenbauämter, Bundesbahn und andere Behörden. Einmessen von neuverlegten Versorgungsleitungen. Anfertigen von Rohrnetzänderungsskizzen und Ausführungszeichnungen. Kartieren von neuverlegten Rohrleitungen in Rohrnetzpläne. Ermitteln von Eigentümern bei den Katasterämtern und Anfertigen einfacher Katasterpläne. Verantwortung: Verantwortlich für die zugewiesenen Arbeiten. Voraussetzungen: Abschlußprüfung als techn. Zeichner. Gute zeichnerische Fähigkeiten. Gute Rohrnetzkenntnisse. Kenntnisse über Rohrleitungsbaustoffe. Kenntnisse der einschlägigen DIN-Normen, Werksnormen und Verlegungsvorschriften. 12. 3. Tätigkeitsbild G. Bezeichnung: Vermessungstechniker im Außendienst Beschreibung der Tätigkeit: Aufmessen der in der Öffentlichkeit oder auf Plänen angegebenen Trasse auf Grenzvermarkungen oder sonstige Vermessungspunkte. Aufnehmen von Längs- und Querprofilen. Aufnehmen für den Bau und für Genehmigungsverfahren interessierender Topographie im Trassenbereich. Abstecken der Trassen für den Leitungsbau. Einmessen der verlegten Leitung und besonderen Betriebsanlagen auf Grenzvermarkungen oder sonstige Vermessungspunkte. Höhenmäßiges Einmessen der Leitung. Aufmessen von Flurschäden. Abstecken und Aufmessen von Gebäuden. Durchführen schwieriger Vermessungsarbeiten. Auswerten von Nivellements. Anzeigen von verlegten Leitungen in der Örtlichkeit anhand von Messungsunterlagen oder mit dem Rohrsuchgerät. Beschaffen von zusätzlichen Planungsunterlagen und Fremdleitungsangaben für Bauvorhaben, Grundeigentümer- und Pächteranschriften. Verantwortung: Verantwortlich für den eigenen Arbeitsbereich. Voraussetzungen: Ausbildung als Vermessungstechniker. Gründliche Kenntnisse in der Bauvermessung und im Katasterwesen. Erfahrungen bei der Vermessung im Rohrleitungsbau. Verantwortungsbewußtes, sorgfältiges Arbeiten. Führerschein Klasse 3."
[9] Die Beklagte hat den Kläger ab 1. Januar 1997 mit Zustimmung des Betriebsrats in die VergGr. 10 MTV AGWE eingeordnet. Nach Ansicht der Beklagten erfülle der Kläger zwar als technischer Zeichner lediglich die VergGr. 8 MTV AGWE, zur Sicherung des Bestandes aus der bisherigen Eingruppierung in V c BAT erfolge jedoch die höhere Eingruppierung in VergGr. 10 MTV AGWE.
[10] Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 7. September 1996 die Eingruppierung als Vermessungstechniker in die VergGr. 12. 3 des Haustarifvertrags geltend gemacht. Mit seiner am 30. Oktober 1997 eingegangenen Klage hat er die Differenzzahlung zwischen VergGr. 10 und VergGr. 12 MTV AGWE begehrt.
[11] Er hat vorgetragen, die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 28. Februar 1989 aufgeführten Aufgabenbereiche würden von ihm weiterhin unverändert erfüllt. Die genannten Tätigkeiten ließen sich zu 67 % von Richtbeispielen der VergGr. 12. 3 Sparte G (Vermessungstechniker im Außendienst) zuordnen.
[12] Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.607,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 6.651,00 DM ergebenden Nettobetrag seit 5. November 1997 sowie 4 % Zinsen aus dem sich aus 2.956,00 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 3. März 1998 zu zahlen; im übrigen die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.478,00 DM nebst 4 % Zinsen vom verbleibenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
[13] Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
[14] Sie hat sich darauf berufen, daß der Kläger keine Ausbildung als Vermessungstechniker absolviert habe. Aufgrund seiner Ausbildung komme lediglich eine Eingruppierung in die VergGr. 8. 15 Sparte E (Bauaufmesser II) oder VergGr. 8. 19 Sparte GWE (Technischer Zeichner mit erweitertem Aufgabengebiet) in Betracht. Die VergGr. 10 erhalte der Kläger nur im Rahmen der Besitzstandsregelung. Keinesfalls stehe ihm die VergGr. 12. 3 zu, weil er kein "Vermessungstechniker im Außendienst" sei. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 28. Februar 1989 aufgeführten Tätigkeiten übe der Kläger gar nicht mehr vollständig aus. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit könne nicht als die eines Vermessungstechnikers bewertet werden. Der Kläger sei zu ¾ seiner Tätigkeit damit beschäftigt, verlegte Leitungen so in bezug zu örtlich vorhandener Topographie – wie zB Hausecken – zu bringen, daß die Leitungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgefunden werden könnten. Außerdem habe er die von Tiefbauunternehmen bewegten Böden ihrem Umfang nach aufzumessen und der Bodenklasse nach festzuhalten. Aufgrund der geringen Genauigkeitsanforderungen für die vom Kläger überwiegend zu leistenden Tätigkeiten des Aufmaßnehmens und Einmessens (Dezimeterbereich) könne er sich bei diesen Aufmaßarbeiten fast ausschließlich auf das Hilfsmittel des Bandmaßes beschränken. Bezüglich der von den Tiefbauunternehmen erbrachten Tiefbauarbeiten seien keinerlei vermessungstechnische Hilfsmittel notwendig. Die Tätigkeit des Klägers sei damit nicht als die eines Vermessungstechnikers, sondern als die eines Aufmaßnehmers und technischen Zeichners mit Sonderaufgaben einzustufen. Damit erfülle der Kläger die Tätigkeitsbeschreibungen der Tätigkeitsbilder der VergGr. 8. 19 und auch der VergGr. 8. 15.
[15] Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
[16] Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht keine Vergütung nach der VergGr. 12 MTV AGWE zu, weil er nach seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit nicht Aufgaben eines Vermessungstechnikers im Außendienst wahrzunehmen hat.
[17] I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
[18] Der Kläger könne die angestrebte Höhergruppierung nach der VergGr. 12 MTV AGWE nicht erreichen, weil er auch bei Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibung vom 28. Februar 1989 allenfalls zu 33 % – und damit jedenfalls nicht überwiegend – Arbeiten als "Vermessungstechniker" verrichte. Lediglich die Punkte 1 bis 4 der Arbeitsplatzbeschreibung könnten als vermessungstechnische Arbeiten angesehen werden. Die unter Punkt 11 angeführten vermessungstechnischen Arbeiten in Wasserwerken seien keine Arbeiten im Außendienst. Die übrigen Arbeiten seien als Aufmaßarbeiten anzusehen, die nicht der Tätigkeitsbeschreibung des Tätigkeitsbilds der VergGr. 12. 3 Sparte G, sondern lediglich dem Tätigkeitsbild 8. 15 Sparte E (Bauaufmesser II) zuzuordnen seien. Damit könne letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei den vermessungstechnischen Arbeiten des Klägers überhaupt um Vermessungstechnikerarbeiten im Sinne der VergGr. 12. 3 Sparte G handele oder um solche eines technischen Zeichners mit erweitertem Aufgabengebiet der VergGr. 8. 19 Sparte GWE.
[19] II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
[20] 1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die Klage nicht schon deshalb abgewiesen, weil der Kläger keine Ausbildung als Vermessungstechniker hat. Für die Eingruppierung ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgebend, unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer die einer Vergütungsgruppe vorausgesetzte Ausbildung absolviert hat (§ 16 Nr. 3 Abs. 4 MTV AGWE).
[21] Zwar wird unter der VergGr. 12. 3 Sparte G MTV AGWE für das Tätigkeitsbild der Vermessungstechniker im Außendienst als Voraussetzungen ua. "Ausbildung als Vermessungstechniker" genannt. § 16 Nr. 3 Abs. 1 MTV AGWE legt jedoch fest, daß die Eingruppierung in eine der Vergütungsgruppen nach der "überwiegend ausgeübten Tätigkeit" erfolgt. In § 16 Nr. 3 Abs. 4 MTV AGWE wird dann klargestellt, daß ein Arbeitnehmer, soweit in den Richtbeispielen für eine Vergütungsgruppe eine bestimmte Berufsausbildung vorausgesetzt wird, in die Vergütungsgruppe einzugruppieren ist, die der von ihm ausgeübten Tätigkeit entspricht, auch wenn er die bestimmte Berufsausbildung nicht durchlaufen hat.
[22] 2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage deshalb abgewiesen, weil die vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten überwiegend nicht dem Tätigkeitsbild eines "Vermessungstechnikers im Außendienst" nach der VergGr. 12. 3 entsprechen.
[23] a) Zugunsten des Klägers konnte das Landesarbeitsgericht von der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten vom 28. Februar 1989 ausgehen, auf die sich der Kläger beruft. Dem Kläger obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie darüber hinaus für diejenigen Tatsachen, die das Gericht kennen muß, um rechtlich folgern zu können, welche "Arbeitsvorgänge" der Arbeitnehmer im Sinne der tariflichen Eingruppierung erbringen muß (vgl. BAG 19. Juli 1978 – 4 AZR 31/77 – BAGE 31, 26, 35). Ergibt danach bereits die Beschreibung der Arbeitsvorgänge durch den darlegungs- und beweispflichtigen Arbeitnehmer, daß die angestrebte tarifliche Eingruppierung nicht erfüllt wird, bedarf es keiner weiteren Feststellungen, auch wenn der Arbeitgeber eine dem Arbeitnehmer ungünstigere Arbeitsplatzbeschreibung vornimmt.
[24] b) Die Wertung des Landesarbeitsgerichts, die Tätigkeit des Klägers entspreche nicht dem Tätigkeitsbild eines Vermessungstechnikers im Außendienst, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
[25] Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß für eine Eingruppierung nach VergGr. 12. 3 MTV AGWE nicht vorausgesetzt wird, daß alle Tätigkeiten des Arbeitnehmers dem Tätigkeitsbild des "Vermessungstechnikers im Außendienst", sondern nur die überwiegenden Tätigkeiten diesem Bild entsprechen müssen. Dies folgt aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 MTV AGWE, wonach für die Eingruppierung die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgebend ist.
[26] Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß beim Kläger keine überwiegende Tätigkeit als Vermessungstechniker anzunehmen ist, weil zeitlich weniger als die Hälfte der Tätigkeiten des Klägers nicht als vermessungstechnische Aufgaben anzusehen sind. Die Bewertung des Klägers, daß er mit 67 % seiner Arbeitszeit nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 28. Februar 1989 vermessungstechnische Aufgaben leistet, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Kläger zu Unrecht die Nummer 5 der Arbeitsplatzbeschreibung, die mit 25 % der Arbeitszeit bewertet wird, berücksichtigt. Damit können allenfalls 42 % der Arbeitszeit des Klägers zur vermessungstechnischen Tätigkeit gezählt werden.
[27] Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, daß das Aufmessen und Bewerten der Massen und Oberflächen von Tiefbauleistungen, die den überwiegenden Teil der Tätigkeiten des Klägers ausmachten, keine Vermessungstechnikerarbeiten seien. Dem ist jedenfalls für die unter Nr. 5 der Arbeitsplatzbeschreibung dargestellte Tätigkeit zu folgen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts wird gestützt durch die von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen Blätter zur Berufskunde (Ausgabe Oktober 1995, Heft 1-VII A 103). Danach werden die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten eines Vermessungstechnikers wie folgt beschrieben: Aufgabe: Tätigkeiten: Vorbereiten der Vermessung Heraussuchen und Vervielfältigen der benötigten Unterlagen, gegebenenfalls Durchführen erforderlicher Berechnungen Durchführen der Vermessung Aufsuchen, Überprüfen und Vermarken von Grenz- und Vermessungspunkten. Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen Auswerten der Vermessung Ausführen von Berechnungen; Anfertigen und Fortführen von Rissen, Plänen und Karten; Konstruieren und Zeichnen von Höhenlinien, Längs- und Querprofilen Erteilen von Auskünften Anfertigen von Auszügen und Kopien aus amtlichen Nachweisen und Dateien Umstellen vorhandener Digitalisieren von Kartenwerke auf digitale Katasterkarten, Führung topographischen Karten und Planungskarten.
[28] Danach gehören die unter Nummer 5 der Arbeitsplatzbeschreibung und mit 25 % der Arbeitszeit bewerteten Tätigkeiten des Klägers nicht zu den Aufgaben eines Vermessungstechnikers. Die dort genannte Festlegung der Kriterien nach dem Leistungsverzeichnis bezieht sich auf die Abrechnung mit den Tiefbauunternehmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bodenklassen sowie Oberflächen einschließlich Unterbau. Diese Bewertungstätigkeit (zB Festlegung von Bodenklassen und Aufmessen der bewegten Böden) mag schwierig sein, sie ist aber nicht eine Aufgabe eines Vermessungstechnikers. Die Festlegung der Kriterien nach dem Leistungsverzeichnis für die Abrechnung mit den Tiefbauern läßt sich auch nicht in die Beschreibung des Tätigkeitsbildes G für die Vermessungstechniker im Außendienst nach 12. 3 MTV AGWE einordnen. Insbesondere liegt in dieser Bewertungstätigkeit kein "Durchführen schwieriger Vermessungsarbeiten".
[29] Damit kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen allenfalls mit 42 % der Arbeitszeit berechneten Tätigkeiten des Klägers Aufgaben eines Vermessungstechnikers sind oder – wie die Beklagte meint – schon wegen der geringeren Genauigkeitsanforderungen ("Spatengenauigkeit") und der erforderlichen einfacheren Hilfsmittel (Bandmaß statt Nivellier und Theodolit) als bloße Aufmaßarbeiten anzusehen sind.
[30] 3. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.
[31] a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts enthielten keine ordnungsgemäße Begründung nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dabei muß der Richter nicht auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich eingehen. Es genügt, daß nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Das Revisionsgericht kann sie auf vollständige Berücksichtigung aller Umstände und Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze nachprüfen (vgl. BGH 22. Januar 1991 – VI ZR 97/90 – NJW 1991, 1894, zu II 1 der Gründe).
[32] Diesen Anforderungen entsprechen die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts noch. Sie enthalten die wesentlichen Gesichtspunkte der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts. Die Revision trägt nicht vor, das Landesarbeitsgericht habe einen bestimmten Parteivortrag des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht gewürdigt.
[33] b) Soweit die Revision hinsichtlich der subjektiven Anforderungen der VergGr. 12. 3 die Verletzung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht gem. § 139 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO rügt, greift auch diese Verfahrensrüge nicht durch. Da bereits die ausgeübten Tätigkeiten des Klägers nicht dem Tätigkeitsbild eines Vermessungstechnikers im Außendienst entsprechen, kam es auf die Frage, ob der Kläger trotz fehlender Ausbildung als Vermessungstechniker "gründliche Kenntnisse in der Bauvermessung und im Katasterwesen" hat, nicht mehr an.