Bundesarbeitsgericht
Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens, Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 20. 6. 2002 – 8 AZR 488/01 (lexetius.com/2002,1717)

[1] Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 2001 – 1 Sa 393/00 – wird zurückgewiesen.
[2] Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
[3] Tatbestand: Die Parteien streiten über den Ersatz des dem Kläger durch verspätete Lohnzahlungen entstandenen Steuerschadens.
[4] Der Kläger war bei dem Beklagten seit 1991 als Vorarbeiter mit einer monatlichen Vergütung von 3.000,00 DM brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer im Kraftfahrzeuggewerbe Mecklenburg-Vorpommern vom 1. April 1991 idF vom 13. Mai 1996 Anwendung. Dieser bestimmt in § 14:
[5] "Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme von Urlaub sind zunächst innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit beim Arbeitgeber bzw. beim Arbeitnehmer schriftlich geltend zu machen. Zu dieser Forderung ist von der anderen Partei spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Lehnt eine Partei die Ansprüche der anderen Partei ab, so muß innerhalb einer weiteren Vier-Wochen-Frist (nach Ablehnung) Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden; es sei denn, daß die Einhaltung der Frist wegen unabwendbarem Zufall nachweislich oder schriftlich noch durch einen Beauftragten nötig war (bei schwerer Krankheit, zwingender Ortsabwesenheit usw.). Die Ablehnung der Ansprüche hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung erlöschen die Ansprüche."
[6] Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. März 1996. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Schwerin – 2 Ca 965/96 – durch Urteil vom 12. August 1996 und vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – 1 Sa 393/96 – durch Urteil vom 10. April 1997 obsiegt. Im nachfolgenden Rechtsstreit – 3 Ca 2078/97 – um die Vergütungsansprüche des Klägers schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Schwerin am 25. September 1997 einen Vergleich, in dem ua. folgendes vereinbart wurde:
[7] "1. Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis der Parteien für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 10. Juli 1997 ordnungsgemäß ab und zahlt die sich ergebenden Nettobeträge abzüglich gesetzlicher Forderungsübergänge an den Kläger aus. … 3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher, fristgerechter, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 19. August 1997 zum 31. Oktober 1997. … 8. Mit diesem Vergleich sind der vorliegende Rechtsstreit und der Rechtsstreit zum Aktenzeichen: – 3 Ca 3382/97 – erledigt."
[8] Die gesamte nachzuzahlende Vergütung hat der Beklagte Ende 1997 zur Auszahlung gebracht.
[9] Der Einkommenssteuerbescheid vom 17. Februar 1998 für das Jahr 1996 wies ein Steuerguthaben von 912,00 DM aus. Am 11. Januar 1999 erhielt der Kläger einen Einkommenssteuerbescheid vom 8. Januar 1999 für das Jahr 1997, aus dem sich eine Nachzahlungspflicht von 3.698,98 DM ergab. Der Kläger beauftragte sodann die RUB Datenverarbeitungs GmbH Steuerberatungsgesellschaft und legte gegen den Steuerbescheid Einspruch ein.
[10] Mit Schreiben vom 4. Februar 1999 teilte die IG Metall für den Kläger folgendes mit: "… Hiermit mache ich im Auftrag unseres Mitglieds E R Schadensersatzforderungen wegen verspäteter Lohnzahlungen für den Zeitraum 04 – 12/96 und den damit entstandenen Steuerschaden in Höhe von ca. 10.000,00 DM geltend. Eine genaue Bezifferung der Ansprüche geht Ihnen nach Berechnung eines Steuerberaters in den nächsten Tagen zu …"
[11] Der Beklagtenvertreter wies diesen Anspruch mit Schreiben vom 10. Februar 1999 zurück.
[12] Die Steuerberatungsgesellschaft teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 1999 mit, daß die Nachzahlung der Einkommenssteuer für 1997 nur 3.084,15 DM hätte betragen dürfen. Auf dieser Grundlage errechnete die Steuerberatungsgesellschaft einen durch verspätete Zahlung des Lohnes für 1996 im Jahr 1997 entstandenen Gesamtsteuerschaden iHv. 3.603,14 DM. Auf die Berechnung in der Anlage K 1 zur Klageschrift wird Bezug genommen.
[13] In einem Telefonat teilte der Klägervertreter dem Beklagtenvertreter am 19. Februar 1999 mit, daß der Schaden um die 3000,00 DM betrage.
[14] Darauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 19. Februar 1999: ". … Nachstehend möchten wir auf das letztgeführte Telefonat zurückkommen. … Zunächst gehen Sie davon aus, daß der Steuerschaden sich möglicherweise doch nur in einer Höhe von ungefähr 3.000,00 DM bewegt. … Im übrigen werden wir aus Rechtsgründen heraus unserer Mandantschaft nicht zur Zahlung raten können. Die von Ihnen fernmündlich am 19. Februar 1999 gesetzte Frist wird insoweit verstreichen. Sollten Sie Klage erheben und unsere Mandantschaft sich nach Urlaubsrückkehr eine andere Auffassung bilden, werden wir Sie selbstverständlich in gebotener Form informieren."
[15] Mit seiner bei Gericht am 10. März 1999 eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst den Ersatz des durch die Steuerberatungsgesellschaft errechneten Steuerschadens einschließlich Steuerberatungskosten von 173,42 DM iHv. insgesamt 3.776,56 DM geltend gemacht.
[16] Auf den Einspruch des Klägers hin ist die Einkommenssteuer für 1997 mit Bescheid vom 14. Juni 1999 neu festgesetzt worden. Danach ergab sich eine Nachzahlungspflicht bezüglich der Einkommenssteuer iHv. 2.622,00 DM und bezüglich des Solidaritätszuschlages iHv. 392,43 DM. Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 5. Juli 1999 auf diese Beträge nebst der Steuerberaterkosten von 173,42 DM auf 3.187,85 DM reduziert.
[17] Der Kläger hat gemeint, daß die entstandenen steuerlichen Nachteile zu dem vom Arbeitgeber zu ersetzenden Verzugsschaden gehörten. Die tarifliche Ausschlußfrist gelte zwar, sei aber gewahrt. Das Schreiben vom 4. Februar 1999 habe als Geltendmachung zur Wahrung der Frist genügt. Es habe deutlich gemacht, daß der Kläger wegen der verspäteten Lohnzahlung für die Zeit von April bis Dezember 1996 den Ersatz des Steuerschadens verlange. Eine genauere Bezifferung habe er bereits in dem Schreiben angekündigt, den Steuerbetrag von 3.000,00 DM telefonisch mitgeteilt und dann in der Klageschrift die genaue Berechnung nachgereicht.
[18] Im übrigen sei die Ausschlußfrist noch nicht in Lauf gesetzt gewesen. Bei einem Schadensersatzanspruch beginne die Ausschlußfrist erst dann, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar sei und geltend gemacht werden könne. Dazu habe der am 11. Januar 1999 zugegangene Steuerbescheid noch nicht genügt, weil der Kläger der Hilfe eines Steuerberaters bedurft habe, um den Schaden beziffern zu können. Ferner sei davon auszugehen, daß die Ausschlußfrist für derartige Steuerschäden erst mit Rechtskraft des Steuerbescheides beginne, da vorher eine endgültige Bezifferung des Schadens nicht möglich sei. Nach Vorliegen des rechtskräftig gewordenen Steuerbescheides habe der Kläger seine – nunmehr reduzierte – Forderung im Schriftsatz vom 5. Juni 1999 umgehend beziffert.
[19] Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.187,85 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 12. März 1999 zu zahlen.
[20] Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
[21] Der Beklagte hat sich auf die tarifvertragliche Ausschlußfrist berufen. Da der Beklagte auf Grund des Vergleichs Ende 1997 gezahlt habe, habe der Kläger seine Forderung bereits innerhalb von vier Wochen seit dem 1. Januar 1998 geltend machen müssen. Für den Kläger oder seinen Steuerberater sei der drohende Steuerschaden schon bei Abgabe der Steuererklärung im Jahre 1998 erkennbar gewesen; auch habe der Kläger sich vom Finanzamt beraten lassen können. Er sei aber trotz der Offensichtlichkeit der Steuerproblematik mehr als ein Jahr lang untätig geblieben. Da der Kläger gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt habe, also dessen Fehlerhaftigkeit erkannt habe, sei davon auszugehen, daß er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch die positive Kenntnis von dem Steuerschaden erlangt habe. Spätestens habe er jedenfalls auf Grund der Berechnung seines Steuerberaters vom 11. Februar 1999 den Schaden angeben können. Die zunächst pauschale Einforderung von 10.000,00 DM habe der Substantiierungspflicht nicht genügt und deshalb die Ausschlußfrist nicht gewahrt. Im übrigen sei die Berechnung nicht nachvollziehbar.
[22] Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers im wesentlichen bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
[23] Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Schadensersatz zuerkannt.
[24] I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß durch die verspätete Lohnzahlung ein von dem Beklagten zu vertretender und der Höhe nach dargelegter Steuerschaden entstanden und die Forderung des Klägers nicht auf Grund der tariflichen Ausschlußfrist erloschen sei. Am 1. Januar 1998 habe die Ausschlußfrist noch nicht begonnen, weil zu diesem Zeitpunkt ein Schaden noch nicht eingetreten gewesen sei. Die Zustellung des Steuerbescheids für das Jahr 1997 am 11. Januar 1999 sei im Ergebnis ebenfalls nicht maßgebend. Zwar ergebe sich auf dessen Grundlage die Möglichkeit der korrekten Berechnung des Schadens, ein unzutreffender, auf den Einspruch des Steuerpflichtigen hin später abgeänderter Steuerbescheid könne die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs aber noch nicht auslösen. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz des Steuerschadens beginne vielmehr erst mit der Bestandskraft der Einspruchsentscheidung des Finanzamts. Schließlich sei der Schadensersatzanspruch auch nicht verwirkt.
[25] II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
[26] 1. Der Kläger kann von dem Beklagten gem. § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Satz 1, § 285 aF BGB Ersatz des Steuerschadens sowie der Steuerberaterkosten verlangen.
[27] a) Der Beklagte hat die Vergütung für die Monate April bis Dezember 1996 verspätet, nämlich erst Ende 1997 gezahlt. Die Fälligkeit der Annahmeverzugsvergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei ordnungsgemäßer Abwicklung fällig geworden wäre. Die Ansprüche entstehen auch während des Kündigungsschutzprozesses unbedingt und werden fällig, wenn die Dienste wirklich geleistet werden würden. Es bedurfte keiner Mahnung des Klägers. Die Zahlungen waren nach dem Kalender bestimmt (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 614 Satz 2 BGB – BAG 19. Oktober 2000 – 8 AZR 20/00 – AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 11 = EzA BGB § 286 Nr. 1, zu III 3 a der Gründe mwN).
[28] b) Nach § 285 BGB setzt Schuldnerverzug die rechtswidrige Verzögerung der noch möglichen Leistung aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grund voraus. Was der Schuldner zu vertreten hat, regeln die §§ 276 bis 279 BGB. Danach hat der Schuldner für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter einzustehen. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. Der Arbeitgeber kann mit der Leistung der Arbeitsvergütung auch dadurch in Verzug geraten, daß er infolge einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr leistet, obwohl er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Kündigung unwirksam ist. Anders verhält es sich, wenn der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt beruht. Ist die Rechtslage nämlich nicht eindeutig, so handelt der kündigende Arbeitgeber solange nicht fahrlässig, als er auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte. Dieses Vertrauen auf die Wirksamkeit der Kündigung kann im Laufe des Kündigungsrechtsstreits seine Berechtigung verlieren, zB nach Durchführung einer Beweisaufnahme, die zu dem Ergebnis geführt hat, daß keine Kündigungsgründe vorliegen. Hält der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Entgeltzahlungen weiterhin zurück, gerät er in Schuldnerverzug. Die Darlegungs- und Beweislast der Entschuldigungsgründe, die den Eintritt des Verzuges hindern, trägt nach § 285 BGB der Schuldner, mithin der kündigende Arbeitgeber, der keine Arbeitsvergütung mehr zahlt (BAG 14. Mai 1998 – 8 AZR 634/96NZA-RR 1999, 511, zu II 1 a der Gründe; 23. September 1999 – 8 AZR 791/98 – nv.; 18. Februar 1999 – 8 AZR 320/97 – nv.).
[29] Der Beklagte hat keine Gründe dafür vorgetragen, daß eine rechtzeitige Abwicklung und Auszahlung der Gehaltsrückstände für die Monate April bis Dezember 1996 nicht möglich gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte auf die Wirksamkeit der Kündigung von Anfang an nicht vertrauen konnte. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die anläßlich der betriebsbedingten Kündigung getroffene Sozialauswahl erkennbar falsch. Im übrigen hat der Beklagte in der Revisionsbegründungsschrift selbst vorgetragen, daß die Kündigung unter keinem rechtlichen Aspekt haltbar gewesen sei.
[30] c) Ist der Beklagte somit mit den Lohnzahlungen an den Kläger für die Zeit von April bis Dezember 1996 in Verzug geraten, so erfaßt der nach § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzende Verzugsschaden auch den durch die verspätete Zahlung entstandenen Steuerschaden. Nach dem im Steuerrecht geltenden "Zuflußprinzip" (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 38 a Abs. 1 EStG) sind Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr des Zuflusses zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsvergütung für eine dem Steuerjahr vorangegangene Beschäftigungszeit an den Arbeitnehmer nachgezahlt wird. Kommt es danach – wie im Streitfall – zu Nachzahlungen aus dem Vorjahr, so kann die einmalige Zahlung zusammen mit der Zahlung der laufenden Arbeitsvergütung im Steuerjahr zu einer "progressionsbedingten" erhöhten Steuerbelastung führen. Ein derartiger Nachteil ist im Streitfall eingetreten, da der Kläger für die Jahre 1996 und 1997 zusammen mehr Steuern entrichten mußte, als er Steuern hätte zahlen müssen, wenn der Beklagte die Löhne für die Monate April bis Dezember fristgerecht im Jahr 1996 und nicht erst insgesamt im Jahr 1997 gezahlt hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger auf Grund der ausgebliebenen Lohnzahlungen im Jahr 1996 eine geringere Steuerbelastung hatte (st. Rspr. BAG 19. Oktober 2000 – 8 AZR 20/00 – aaO, zu III 3 c der Gründe; 14. Mai 1998 – 8 AZR 634/96 – aaO, zu II 1 a der Gründe; 23. September 1999 – 8 AZR 791/98 – nv.; 18. Februar 1999 – 8 AZR 320/97 – nv.). Die steuerlichen Nachteile sind das spiegelbildliche Gegenstück für die Anrechnung von steuerlichen Vorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs (BAG 19. Oktober 2000 aaO, zu II 2 der Gründe).
[31] d) Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger hat zwar nach Zustellung des rechtskräftigen Steuerbescheides vom 14. Juni 1999 seine Klage reduziert und dabei – entgegen der in der Klageschrift aufgestellten Vergleichsrechnung (Vergleich der Steuerlasten bei rechtzeitig gezahlter Vergütung zu den nunmehr zu zahlenden Steuern) – einfach die sich aus diesem Bescheid ergebenden absoluten Beträge für die Einkommenssteuer und den Solidarzuschlag sowie wiederum die Steuerberaterkosten geltend gemacht. Das ist zwar vom Ansatz her unzutreffend, weil der Kläger hierbei nicht die in jedem Fall, dh. die auch bei rechtzeitiger Gehaltszahlung zu zahlende Steuer, berücksichtigt hat. Die hierfür anzusetzenden Zahlen ergeben sich jedoch aus der – von dem Beklagten nicht substantiiert bestrittenen – Vergleichsrechnung des Steuerberaters, die der Kläger der Klageschrift beigefügt hat. Danach hat der Kläger infolge der verspäteten Lohnzahlung für das Jahr 1997 eine Nachzahlung zu leisten, während sich für das Jahr 1996 infolge der ausgebliebenen Lohnzahlungen ein Guthaben ergeben hatte. Bei pünktlicher Zahlung 1996 wäre dagegen eine geringere Nachzahlung für dieses Jahr und für 1997 statt der Nachzahlung ein Einkommenssteuerguthaben zu verzeichnen gewesen.
[32] Auf der Grundlage des berichtigten Steuerbescheids vom 14. Juni 1999 gilt damit folgendes: ...
[33] Der gesamte steuerliche Schaden beträgt danach 3.533,14 DM.
[34] Da der Kläger nach der teilweisen Klagerücknahme Schadensersatz für den reinen Steuerschaden nur noch iHv. insgesamt 3.014,43 DM geltend gemacht hat, bleibt sein fehlerhafter Ansatz damit ohne Auswirkungen. Der Anspruch ist in der von ihm geltend gemachten Höhe begründet.
[35] e) Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft. Insoweit handelt es sich um notwendige Rechtsverfolgungskosten, die dem geschädigten Vertragspartner zu ersetzen sind, weil sie bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig waren (BGH 22. Januar 1959 – II ZR 321/56NJW 1959, 933, 934; 25. Februar 1972 – V ZR 74/69WM 1972, 556, 558; RG 19. Mai 1920 – V 129/19RGZ 99, 172, 183; BGH 30. April 1986 – VIII ZR 112/85 – AP BGB § 249 Nr. 28).
[36] 2. Der Schadensersatzanspruch ist nicht gem. § 14 des Manteltarifvertrages für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer im Kraftfahrzeuggewerbe Mecklenburg-Vorpommern verfallen. Der Kläger hat den Schadenersatzanspruch rechtzeitig geltend gemacht.
[37] a) Der Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Lohnzahlung wird von der Verfallsklausel erfaßt. Denn zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen ua. vertragliche Schadensersatzansprüche (BAG 26. Mai 1981 – 3 AZR 269/78 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 71 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 47, zu I 1b der Gründe; 19. Februar 1998 – 8 AZR 371/96 – nv., zu I 1 der Gründe; 14. Mai 1998 – 8 AZR 634/96NZA-RR 1999, 511, zu II 3 der Gründe für "Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis"). Nach der weiten Fassung der Tarifnorm – "alle Ansprüche" – muß bereits der auf Freistellung gerichtete Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Zwar geht ein Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuer nachzahlt. Der Anspruch ist und bleibt aber ein Schadensersatzanspruch, er ändert lediglich seinen Inhalt. Für den Zahlungsanspruch läuft daher keine neue Ausschlußfrist. War die Frist für den Freistellungsanspruch bereits abgelaufen, so ist der Gläubiger auch mit dem Zahlungsanspruch ausgeschlossen (BAG 16. März 1995 – 8 AZR 58/92BAGE 79, 285, 290).
[38] b) Der Kläger hat die Verzugsansprüche nicht bereits mit der gegen die Kündigung vom 31. März 1996 gerichteten Kündigungsschutzklage geltend gemacht. Zwar kann in einer Kündigungsschutzklage die Geltendmachung von Gehaltsansprüchen liegen, wenn nach den gesamten Umständen der Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage dahin verstehen mußte, damit würden auch Gehaltsansprüche geltend gemacht. Verzugsansprüche wegen verspäteter Lohnzahlung sind, wenn sie nicht ausdrücklich benannt werden, aber schon deshalb nicht mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht, weil sie nicht lediglich vom Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern von weiteren Tatbestandsmerkmalen abhängen. Bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage weiß der Arbeitgeber lediglich, daß er Lohn nachzuzahlen hat, nicht dagegen, ob und inwieweit er einen etwaigen Verzugsschaden zu tragen hat. Verzugsansprüche müssen daher ausdrücklich oder besonders geltend gemacht werden (BAG 19. Februar 1998 – 8 AZR 371/96 – nv., zu I 3 a der Gründe).
[39] c) Der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bereits Ende 1997 im Zeitpunkt der verspäteten Vergütungszahlung fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte lediglich die auf den Gesamtnachzahlungsbetrag zu leistenden Steuern abgeführt. Welcher Steuerverbindlichkeit der Kläger letztlich durch die durch den Verzug des Beklagten verursachte Steuerprogression ausgesetzt sein würde, stand damals nicht fest. Der Kläger wurde vielmehr erst mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides vom 8. Januar 1999 mit einer Verbindlichkeit belastet. Gem. §§ 37, 38 Abgabenordnung entstehen Ansprüche aus dem Steuerverhältnis, also der Steueranspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft und nach § 222 Abgabenordnung richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis nach den Vorschriften der Steuergesetze. Die Fälligkeit ist in § 36 Abs. 4 EStG geregelt. Danach hat der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides denjenigen Betrag zu entrichten, der sich nach Abrechnung als Überschuß zu Ungunsten des Steuerpflichtigen (Steuerschuldner) ergibt (sog. Abschlußzahlung).
[40] Überdies steht nicht von vornherein, sondern erst mit dem Zugang des Steuerbescheids fest, daß der Arbeitnehmer vom Finanzamt auf Nachzahlung in Anspruch genommen wird. Zwar bestimmt § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ausdrücklich, daß der Arbeitnehmer der Schuldner der Lohnsteuer ist. Aus § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG ergibt sich aber eine Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. § 42 d Abs. 3 Satz 1 EStG wiederum ordnet eine Gesamtschuldnerschaft von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich an, soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht. § 42 d Abs. 3 Satz 2 EStG bestimmt außerdem, daß das Finanzamt die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach fristgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen kann, wobei nach Satz 4 die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers beschränkt wird. Auf jeden Fall ist regelmäßig eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers möglich, § 42 d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG.
[41] d) Die Fälligkeit tritt bei Schadensersatzansprüchen ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (BAG 19. Februar 1998 – 8 AZR 371/96 – nv., zu I 2 der Gründe). Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt, oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können (BAG 16. Mai 1984 – 7 AZR 143/81 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 58, zu II 1 der Gründe). Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern (BAG 26. Mai 1981 – 3 AZR 269/78 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 71 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 47, zu I 2 a der Gründe; 17. Oktober 1974 – 3 AZR 4/74 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 55 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 25, zu 3 b der Gründe).
[42] aa) Es kann zum einen dahinstehen, ob bereits am 11. Januar 1999, als dem Kläger der Steuerbescheid zugegangen ist, der Schaden für ihn feststellbar war (so BAG 19. Februar 1998 – 8 AZR 371/96 – nv., zu I 2 der Gründe) oder ob dem Kläger nicht insoweit eine weitere Frist zugebilligt werden müßte, in der er – mangels eigener Kenntnisse – einen Steuerberater zur Ermittlung der Schadenshöhe beauftragen konnte. Nach dem Sachverhalt hat der Kläger jedenfalls zeitnah die Steuerberatungsgesellschaft beauftragt, was sich schon daraus ergibt, daß die Vergleichsberechnung dem Kläger bereits mit Schreiben vom 11. Februar 1999 übersandt worden ist.
[43] bb) Zum anderen kann unentschieden bleiben, ob der Schadensersatzanspruch nicht erst zu einem noch späteren Zeitpunkt, nämlich nach der Bestandskraft des berichtigten Steuerbescheides vom 14. Juni 1999 fällig geworden ist, wie es die Vorinstanz meint.
[44] Hiergegen spricht – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Landesarbeitsgerichts Berlin (12. Januar 1998 – 9 Sa 136/97 – LAGE § 249 BGB Nr. 10; vgl. auch LAG Berlin 15. Juni 1987 – 9 Sa 31/87ZTR 1987, 245 ff.; vgl. ablehnend wohl Wank in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 4 Rn. 813), daß Einsprüche gegen Steuerbescheide keine aufschiebende Wirkung haben und die Zahlungsverpflichtung sofort fällig ist (§ 220 Abs. 2, § 361Abs. 1 Satz 1 AO). Der Schaden tritt damit sofort ein. Auch war nach Erhalt des ersten Steuerbescheides die Höhe des Schadens für den Kläger feststellbar. Der Lauf der Ausschlußfrist für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs beginnt generell, sobald sich der Gläubiger den erforderlichen groben Überblick ohne schuldhaftes Zögern verschaffen und seine Forderung wenigstens annähernd beziffern kann (BAG 17. Oktober 1974 – 3 AZR 4/74 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 55 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 25, zu 3 b der Gründe; 26. Mai 1981 – 3 AZR 269/78 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 71 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 47, zu I 2 a der Gründe). Eine bereits ausreichende "annähernde" Bezifferung war ohne weiteres schon anhand des Steuerbescheides vom 8. Januar 1999 möglich. Letztlich kann sich der Kläger nicht erfolgreich darauf berufen, er habe zunächst im Verwaltungsverfahren versuchen müssen, eine Korrektur des Lohnsteuerbescheides zu erreichen. Maßnahmen der Schadensminderung können den Lauf der Ausschlußfrist nicht beeinflussen.
[45] e) Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, denn der Kläger hat mit dem Schreiben vom 4. Februar 1999 seine Schadensersatzforderung fristgerecht geltend gemacht. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger hierbei einen Betrag von ca. 10.000,00 DM genannt hat, also eine die tatsächliche Forderung erheblich übersteigende Summe.
[46] aa) Sieht eine Ausschlußklausel vor, daß Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, so ist der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet, bei der Geltendmachung auch die ungefähre Höhe seiner Forderung zu nennen (BAG 5. März 1981 – 3 AZR 559/78 – AP BAT § 70 Nr. 9 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 46; 17. Oktober 1974 – 3 AZR 4/74 – aaO). Die Geltendmachung erfordert dagegen keine Substantiierung, sondern nur eine Spezifizierung nach Grund und Höhe (ErfK/Schaub 2. Aufl. § 4 TVG Rn. 104). Sie dient dem schutzwürdigen Interesse des Schuldners, über die Absicht des Gläubigers unterrichtet zu werden, damit er sich über sein weiteres Vorgehen klar werden kann. Dabei bilden innerhalb der Ausschlußfrist genannte Beträge grundsätzlich die Obergrenze, so daß der Schuldner auch die Grenze seiner maximalen Inanspruchnahme erfährt. Es kann dahinstehen, ob eine Geltendmachung bereits dann insgesamt ohne Auswirkung bleibt, wenn dem Schuldner ein Betrag mitgeteilt wird, der erheblich unter dem Betrag bleibt, den der Gläubiger von ihm verlangen will (so aber BAG 8. Februar 1972 – 1 AZR 221/71BAGE 24, 116; kritisch hierzu ErfK/Preis 2. Aufl. §§ 194 – 225 BGB Rn. 57, der meint, daß zumindest der genannte Minderbetrag rechtzeitig geltend gemacht ist). Eine Zuvielforderung läßt eine Geltendmachung jedoch in der Regel nicht unwirksam werden.
[47] bb) Anders mag es ausnahmsweise sein, wenn hierdurch die Geltendmachung gänzlich unbestimmt wird. Wank (in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 4 Rn. 843) und Löwisch-Rieble (TVG § 1 Rn. 501) meinen, daß eine Zuvielforderung ebenso wie bei der Mahnung die Geltendmachung unwirksam werden lassen kann. Ob eine Mahnung nach § 284 BGB unter einer Zuvielforderung im Umfange des tatsächlich bestehenden Anspruchs wirksam ist, entscheidet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben; eine unverhältnismäßig hohe Zuvielforderung kann den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, daß dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht (BGH 12. Februar 1987 – III ZR 251/85BGHR BGB § 284 Abs. 1 Mahnung 1; 13. November 1990 – XI ZR 217/89NJW 1991, 1286). Bei besonderen Schwierigkeiten der Berechnung einer Forderung (beispielsweise im Unterhaltsrecht) sieht der Bundesgerichtshof eine Mahnung idR aber nicht schon deswegen als unbestimmt an, weil sie eine Zuvielforderung enthält. Sie ist vielmehr wirksam, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muß und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH 26. Januar 1983 – IV b ZR 351/81NJW 1983, 2318; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 284 Rn. 19).
[48] cc) Diese Grundsätze lassen sich auch auf den vorliegenden Sachverhalt, in denen es um die komplizierte Berechnung eines Steuerschadens geht, übertragen.
[49] Mit dem Schreiben vom 4. Februar 1999 war der geltend gemachte Anspruch hinreichend spezifiziert. Zwar beruhte die Angabe von ca. 10.000,00 DM auf einer Schätzung, was auch aus dem Nachsatz folgt, daß eine genaue Bezifferung nach Berechnung des Steuerberaters zugehen werde. Dennoch war deutlich, daß der Beklagte damit aufgefordert werden sollte, dem Kläger den tatsächlich entstandenen Steuerschaden zu ersetzen und daß der Kläger auch einen geringeren als den genannten Betrag als Erfüllung seiner Forderung ansehen würde, sofern sich dies aus der Berechnung des Steuerberaters ergebe. Dem Beklagten war hierdurch zumindest die maximale Höhe seiner Inanspruchnahme bekannt. Daß der genannte Betrag übersetzt war, läßt die Forderung des Ersatzes des darin enthaltenen berechtigten Betrages nicht als unbestimmt erscheinen.
[50] dd) Die Geltendmachung mit Schreiben vom 4. Februar 1999 ist selbst dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn man annimmt, daß der Schadensersatzanspruch erst nach Erhalt des berichtigten Steuerbescheides im Juni 1999 fällig geworden ist. Ausschlußfristen können grundsätzlich auch durch eine Geltendmachung vor Fälligkeit gewahrt werden (BAG 27. März 1996 – 10 AZR 668/95 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 134 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 123, zu II 2 b der Gründe; 26. Mai 1998 – 1 AZR 704/97BAGE 89, 31).
[51] f) Die zweite Stufe der Ausschlußfrist hat der Kläger ebenfalls gewahrt, denn der Kläger hat binnen weiterer vier Wochen nach Erhalt des Ablehnungsschreibens des Beklagtenvertreters vom 10. Februar 1999 am 10. März 1999 Zahlungsklage erhoben.
[52] 3. Der danach nicht verfallene Anspruch ist auch nicht verwirkt. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe nicht mehr mit einer Nachforderung rechnen müssen, ist dies nicht überzeugend. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Es ist üblich, daß Steuerbescheide erst mit großer zeitlicher Verzögerung ergehen; dem Beklagten als Unternehmer mußte klar sein, daß sich durch die Steuerprogression für den Kläger durch die verspätete Zahlung Nachteile ergeben konnten, die erst nach Zugang des Steuerbescheides feststellbar waren. Es gab keinerlei Umstände, auf Grund derer er sich verlassen konnte, daß der Kläger insoweit keine Ansprüche mehr stellen würde.
[53] III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.