Ausschluss von Doppelnamen für Kinder verfassungskonform

BVerfG, Mitteilung vom 30. 1. 2002 – 10/02 (lexetius.com/2002,416)

[1] Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, Eltern zu ermöglichen, ihren Kindern einen Doppelnamen zu geben. Der Erste Senat hatte sich mit dieser Thematik auf Grund einer Vorlage des Amtsgerichts Hamburg zu beschäftigen; Hintergrund und Vorgeschichte des Verfahrens sind dargestellt in der Pressemitteilung Nr. 97/2001 vom 15. Oktober 2001, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht ist.
[2] Wie der Erste Senat feststellt, verstößt es weder gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG noch gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder der Eltern, dass – sofern ein gemeinsamer Familienname nicht geführt wird – das Kind nur entweder den Nachnamen der Mutter oder den des Vaters erhalten kann.
[3] Der Gesetzgeber durfte sich bei der Regelung des Namensrechts für diese Gestaltung entscheiden.
[4] Das Gericht führt aus, dass der Geburtsname oder Familienname einer Person verschiedene Funktionen in der Gesellschaft erfüllen kann. Er kann die individuelle Zuordnung zum Einzelnen ermöglichen, gleichzeitig Abstammungslinien nachzeichnen und familiäre Zusammenhänge darstellen. Zur Erfüllung dieser Funktionen bedarf es der gesetzlichen Regelung. Diese ist vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen worden.
[5] Der Geburtsname eines Kindes knüpft an den elterlichen Namen an. Nach dem geltenden Namensrecht können Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen wählen oder ihre jeweiligen Geburtsnamen behalten, nicht aber einen Doppelnamen als Ehenamen führen. Diese Regelung berücksichtigt angemessen die Grundrechte der Namensträger. Einerseits kann die Verbundenheit der Eheleute durch die Wahl eines gemeinsamen Namens ausgedrückt werden, andererseits kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen hinzufügen. Maßgebend für diese Regelung und die daraus folgende Begrenzung des Familiennamens auf einen Namen waren für den Gesetzgeber die Konsequenzen (aus einer Zulassung von Doppelnamen) für die nächsten Generationen. Ließe man Doppelnamen als Familiennamen zu, würden diese – ohne Begrenzung – in den folgenden Generationen zu langen Namensketten anwachsen. Damit verlöre der Name für den Einzelnen die Qualität als identitätsstiftender Bezugspunkt. Gerade wegen dieser Funktion aber erfährt der Name verfassungsrechtlichen Schutz. Wenn der Gesetzgeber jedoch das Entstehen langer Namensketten verhindert, indem er nicht erst für nachfolgende Generationen das Zusammenfügen von Namen wieder begrenzt, sondern von vornherein nur einen gemeinsamen Ehenamen gestattet, ist dies eine mit der Verfassung in Einklang stehende Abwägung.
[6] Gleiches gilt für die Zulassung eines Doppelnamens als Geburtsname eines Kindes. Auch er führte in Folge zu Namensketten, die wiederum zu begrenzen wären. Die Betroffenheit würde so lediglich auf die nächste Generation verlagert. Eltern mit verschiedenen Doppelnamen könnten sich dann ebenfalls nicht vollständig im Kindesnamen dokumentieren, die Kinder hingegen könnten bei einer Heirat ihrerseits nicht den Geburtsdoppelnamen behalten und auch nicht vollständig dem Ehenamen hinzufügen. Angesichts dessen durfte der Gesetzgeber sich dafür entscheiden, in Abwägung der verschiedenen Grundrechtspositionen vorzusehen, dass für Kinder kein Doppelname aus beiden Elternnamen gebildet wird.
[7] Diese Regelung verletzt auch nicht das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit der Eltern oder der Kinder. Die eigene Wahl des Geburtsnamens ist nicht Bestandteil des Persönlichkeitsrechts des Kindes. Der Wunsch, seinen Nachkommen den eigenen Namen mit auf den Lebensweg zu geben, findet im Persönlichkeitsrecht der Eltern keine Grundlage. Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet ihnen kein Bestimmungsrecht über einen anderen Menschen.
[8] Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die geltende Regelung des Namensrechts nicht als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gewertet werden kann. Auch wenn es zutreffen mag, dass die überwiegende Mehrheit von Ehepaaren mit einem gemeinsamen Ehenamen den des Mannes führt und dass sich auch Eltern ohne Ehenamen zum größten Teil bei der Wahl des Geburtsnamens am Namen des Mannes orientieren, verstößt die gesetzliche Regelung nicht gegen die Verfassung. Soweit ersichtlich, gründet sich eine derartige Wahl vorwiegend nicht auf eine nachteilige Situation von Frauen, sondern auf vorfindliche Einstellungen in der Bevölkerung. Namensrechtlich sind die Voraussetzungen für einen Wandel dieser Vorstellungen gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit, Kindern nicht nur den Namen der Mutter als Geburtsnamen zu geben, sondern stattdessen auch einen aus dem Namen beider Eltern zusammengesetzten, einen entsprechenden Einstellungswandel wesentlich befördern würde.
BVerfG, Urteil vom 30. 1. 2002 – 1 BvL 23/96