Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 10. 8. 2006 – 2 BvR 563/05 (lexetius.com/2006,2064)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S … gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2005 – 5 LA 310/04 und 5 LA 311/04 – und vom 28. April 2005 – 6 MD 1/05 – hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2006 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und das – infolge seiner Weigerung – angeordnete Erlöschen seiner Versorgungsbezüge.
[4] 1. Nach § 45 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) kann ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gemäß Satz 4 der Vorschrift in der bis zum 30. Juni 1997 gültigen Fassung war nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand eine Reaktivierung nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Durch das zum 1. Juli 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) ist dem die zusätzliche Bedingung hinzugefügt worden: "wenn er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat". Jüngere Ruhestandsbeamte können demnach auch nach Ablauf der 5-Jahres-Frist in ein Beamtenverhältnis reaktiviert werden.
[5] 2. Der 1957 geborene Beschwerdeführer war als Oberinspektor im Dienst der Deutschen Bundesbahn tätig. Zum 1. Dezember 1995 (und damit mit 38 Jahren) wurde er wegen psychisch bedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nachdem bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreichem Jura-Studium seit dem 1. Dezember 2001 den juristischen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvierte, hörte das Bundeseisenbahnvermögen den Beschwerdeführer im März 2002 zu der beabsichtigten Reaktivierung an. Die nachfolgend durchgeführte bahnärztliche Untersuchung vom April 2002 kam zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer sei für alle Tätigkeiten im Bürodienst dienstfähig. Nachdem ein geeigneter Dienstposten gefunden worden war, berief das Bundeseisenbahnvermögen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2002 erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und forderte ihn auf, sich am 2. Dezember 2002 zum Dienstantritt zu melden. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos: Letztinstanzlich wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. März 2005 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Wiederverwendung aus dem Ruhestand ab.
[6] 3. Der Dienstantrittsaufforderung zum 2. Dezember 2002 war der Beschwerdeführer trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom 3. Februar 2003 stellte das Bundeseisenbahnvermögen daher den Verlust der Versorgungsbezüge ab dem 28. Februar 2003 fest. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und wurden letztinstanzlich mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2005 abgelehnt.
[7] 4. Nach erfolgloser Durchführung der vorläufigen Rechtsschutzverfahren erschien der Beschwerdeführer am 24. März 2003 zum Dienstantritt und nahm seine Ernennungsurkunde entgegen. Auf Grund eines am 12. Februar 2003 eingeleiteten Disziplinarverfahrens wurde er jedoch mit Verfügung vom 9. April 2003 vorläufig des Dienstes enthoben, zugleich wurde die Einbehaltung von 30 v. H. seiner Dienstbezüge angeordnet. Auch das hiergegen erhobene Rechtsmittel blieb ohne Erfolg und wurde letztinstanzlich durch Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 abgelehnt.
[8] II. Mit der hiergegen am 13. April 2005 bzw. hinsichtlich der letztgenannten Entscheidung am 24. Mai 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5 GG.
[9] 1. Er ist der Auffassung, die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstes vom 24. Februar 1997 auf ihn und damit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verstoße gegen den beamtenrechtlichen Vertrauensschutz. Denn nach § 45 Abs. 1 BBG in der zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung gültigen Fassung sei eine Reaktivierung ohne Zustimmung nur innerhalb von fünf Jahren seit Eintritt des Ruhestands möglich gewesen. Die nachträgliche Rechtsänderung des Jahres 1997, mit der das zusätzliche Erfordernis der Überschreitung des 55. Lebensjahres eingeführt worden war, könne ihm nicht entgegengehalten werden. Angesichts der damaligen Rechtslage habe er im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine schutzwürdige Rechtsposition dahingehend erlangt, nur bis Ende November 2000 ohne seine Zustimmung reaktiviert werden zu können. Die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass die Bestimmung mangels einer Übergangsregelung auch auf Altfälle wie den seinen angewandt werden müsse, bewirke eine echte Rückwirkung und erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig. Im Übrigen werde bei diesem Verständnis der gesetzgeberische Zweck der Kosteneinsparung verfehlt. Denn ohne Übergangsregelung sei der Dienstherr verpflichtet, alle wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensionierten Beamten unter 55 Jahren auf eine möglicherweise wiedergewonnene Dienstfähigkeit zu untersuchen. Der damit anfallende Bürokratieaufwand und die Untersuchungskosten stünden außer Verhältnis zum möglichen Erfolg.
[10] 2. Eine Verletzung der Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG liege vor, weil das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2002 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Dienstantrittsaufforderung als unzulässig abgelehnt habe. Dementsprechend habe auch das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluss vom 3. Januar 2005 ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer hierdurch der vorläufige Rechtsschutz faktisch verweigert worden sei.
[11] 3. a) Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2005, mit dem die vorläufige Dienstentfernung bestätigt worden war, verletze ihn in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Das Oberverwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, der Wiederberufung ins Beamtenverhältnis nachzukommen, obwohl gerade hierdurch sein Gesundheitszustand verschlechtert worden sei.
[12] b) Der Beschluss verstoße auch gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, weil der wesentliche Kern des Vortrags nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Das Oberverwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass hinsichtlich der psychischen Belastung ein erheblicher Unterschied zwischen dem Referendardienst einerseits und dem üblichen Behördendienst bestehe. Insoweit seien auch die Widersprüche der ärztlichen Stellungnahmen Schmidt und Dr. Michalik zu den Ausführungen des Oberbahnarztes Dr. Huth nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die maßgebliche Berücksichtigung der bahnärztlichen Untersuchung sei schon deshalb fehlerhaft, weil Dr. Huth ihm gegenüber selbst eingeräumt habe, eine nervenärztlich/psychiatrische Untersuchung gar nicht vornehmen zu können. Auch die vom Verwaltungsgericht angesprochene Möglichkeit eines Verbotsirrtums habe das Oberverwaltungsgericht nicht ausreichend in seine Erwägungen einbezogen. Hierzu habe aber schon angesichts der fehlerhaften Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2002 ausreichend Anlass bestanden.
[13] c) Schließlich verletze das Vorgehen des Bundeseisenbahnvermögens auch die in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn es erweise sich als widersprüchlich, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen erneut in ein Beamtenverhältnis zu berufen, gleichzeitig aber im Wege des Disziplinarverfahrens die sofortige Entlassung zu betreiben. Als Folge dieser Vorgehensweise könne er nun weder seine Tätigkeit als Oberinspektor beim Bundeseisenbahnvermögen noch seinen Referendardienst ausüben; denn auf Grund seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit habe er kraft Gesetzes als Referendar ausscheiden müssen. Insgesamt erweise sich die Vorgehensweise des Bundeseisenbahnvermögens daher als missbräuchliche Rechtsausübung, zumal für disziplinarische Zwecke die Möglichkeit der Kürzung des Ruhegehalts zur Verfügung gestanden habe.
[14] III. Die Verfassungbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]; – 96, 245 [248]). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
[15] 1. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung verstößt seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht gegen das auch im Beamtenrecht zu berücksichtigende Vertrauensschutzprinzip.
[16] Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 45, 142 [167 f.]; – 101, 239 [262]). "Echte" Rückwirkungen, bei denen ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, sind daher grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 11, 139 [145 f.]; stRspr). Einen größeren Spielraum besitzt der Gesetzgeber dagegen im Falle der "unechten" Rückwirkung. Diese liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Auch hier hat der Gesetzgeber Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; diese sind jedoch erst verletzt, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 101, 239 [263]; stRspr).
[17] An diesen Maßstäben gemessen begegnet die Reaktivierung des Beschwerdeführers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer durfte nicht mit dem Fortbestand seiner Ruhestandsversetzung rechnen, so dass sich ein ausreichend gewichtiger Vertrauensschutztatbestand nicht herausbilden konnte (vgl. dazu BVerfGE 95, 64 [87]). Im maßgeblichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) am 1. Juli 1997 war der Beschwerdeführer erst seit 19 Monaten in den Ruhestand versetzt. Auch unter der Geltung des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG a. F. hatte er daher mit seiner erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu rechnen, weil die hierfür maßgebliche Fünf-Jahres-Schwelle noch nicht überschritten war. Eine gesicherte Rechtsposition, in die nicht mehr ändernd hätte eingegriffen werden können, lag im Zeitpunkt der Gesetzesänderung beim Beschwerdeführer daher nicht vor. Er durfte weder vor In-Kraft-Treten der Neufassung des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG (mangels Erreichen der Fünf-Jahres-Schwelle) noch unter der Geltung der Neuregelung auf den Fortbestand der Ruhestandsversetzung vertrauen. Dies gilt im Falle des Beschwerdeführers nicht nur im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen; vielmehr war bereits in dem für die Ruhestandsversetzung maßgeblichen bahnärztlichen Gutachten vom 24. Juli 1995 ausgeführt worden, dass angesichts der Unberechenbarkeit der Erkrankung eine Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich sei (vgl. Bl. 51 der Akten). Dementsprechend war der Beschwerdeführer auch bei Einleitung des Verfahrens zur Zurruhesetzung darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit einer Reaktivierung geprüft werden würde (vgl. Bl. 49 der Akten). Ein ausreichend gewichtiger Vertrauensschutztatbestand, der das gesetzgeberische Ziel, durch Verringerung des vorzeitigen Ruhestandes zur Senkung der Versorgungsleistungen beizutragen (vgl. BTDrucks 13/3994, S. 2), überwinden könnte, liegt im Falle des Beschwerdeführers daher nicht vor.
[18] 2. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge, das Verwaltungsgericht Hamburg habe seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Dienstantrittsaufforderung zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde und kann angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG insoweit auch nicht mehr einbezogen werden.
[19] Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg sei mittelbar von Bedeutung, weil ohne sie der Verlust der Versorgungsbezüge nicht habe festgestellt werden können, ist dies jedenfalls prozessual überholt. Denn zwischenzeitlich ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Erlöschens der Versorgungsbezüge in der Hauptsache rechtskräftig entschieden und die Klage des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen worden.
[20] 3. Auch soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 und damit seine vorläufige Entfernung aus dem Dienst wendet, hat sie im Ergebnis keinen Erfolg.
[21] a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den wesentlichen Kern seines Vortrags nicht zur Kenntnis genommen, macht er der Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Da er es unterlassen hat, den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO zu erheben, ist jedoch der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft, mit der Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist.
[22] b) Soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsmissbrauch darin erblickt, dass Reaktivierung und Disziplinarverfahren zeitgleich betrieben worden sind, verkennt er, dass hierin kein Widerspruch liegt. Denn die Folge des disziplinarischen Vorgehens muss – gerade wenn man dem Vortrag des Beschwerdeführers zum Verbotsirrtum folgt – nicht zwingend die Entfernung des Beamten aus dem Dienst sein. Ob die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme im Falle des Beschwerdeführers tatsächlich gerechtfertigt werden kann, ist mit der angegriffenen Entscheidung, die allein die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung betrifft, aber noch nicht entschieden. Diese Frage wird abschließend erst im Hauptsacheverfahren zu klären sein, in dem auch Gelegenheit besteht, den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Zweifeln am Aussagegehalt der bahnärztlichen Untersuchung des Oberbahnarztes Dr. Huth vom 22. April 2002 und etwaigen Widersprüchen zum fachärztlichen Befundbericht Schmidt vom 11. Oktober 2004 und den nervenärztlichen Gutachten Dr. Michalik 25. November 2002 nicht nur summarisch, sondern in gebotener Tiefe nachzugehen und sie gegebenenfalls durch ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten aufzuklären.
[23] c) Die Rüge einer Verletzung der Rechte aus Art. 2 Abs. 2 GG schließlich geht schon deshalb fehl, weil Streitgegenstand der angegriffenen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 nicht die Reaktivierung des Beamten, sondern dessen vorläufige Dienstentfernung ist. Eine Kausalität der Entscheidung für die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen scheidet daher von vornherein aus.
[24] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.